Lexikon: Rentenpflicht & Altersvorsorge für Selbstständige

Opt-out, Regelbeitrag, Karenzzeit: Rund um die geplante Rentenpflicht fallen viele Fachbegriffe. Hier findest du die wichtigsten Begriffe zu Rentenpflicht, gesetzlicher Rente und Altersvorsorge für Selbstständige – kurz, verständlich und mit Fundstelle. Stand: Oktober 2026.

Aktueller Rentenwert
Monatsrente, die ein Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung bringt: seit 01.07.2026 42,52 € (DRV). Er wird in der Regel jährlich zum 1. Juli angepasst. Mit ihm rechnest du deine Entgeltpunkte in eine Monatsrente um. Mehr dazu →
Alterssicherungskommission
Von der Bundesregierung am 17.12.2025 eingesetzte Expertenkommission (in den Medien „Rentenkommission“) mit 13 Mitgliedern unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Constanze Janda und Dr. Frank-Jürgen Weise. Ihr Bericht vom 23.06.2026 enthält 33 Empfehlungen; Empfehlung 22 betrifft Selbstständige. Die Empfehlungen sind kein Gesetz. Mehr dazu →
Altersvorsorgedepot
Neues, staatlich gefördertes Vorsorgedepot ab 01.01.2027 (Altersvorsorgereformgesetz): Anlage zum Beispiel in Investmentfonds oder ETF, ohne Garantie. Es gibt eine Grundzulage von bis zu 540 € im Jahr und eine Kinderzulage von bis zu 300 € je Kind. Auszahlung nicht vor 65. Erstmals sind auch Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 EStG (unter 67, mit Steuererklärung) unmittelbar zulageberechtigt. Mehr dazu →
Altersvorsorgepflicht
Geplante Pflicht für Selbstständige ohne obligatorische Alterssicherung, fürs Alter vorzusorgen – nach Koalitionsvertrag 2025 und Vorschlag der Alterssicherungskommission (23.06.2026) über die gesetzliche Rentenversicherung. Oft auch „Rentenpflicht für Selbstständige“ genannt. Stand 09.10.2026 gibt es dazu weder ein Gesetz noch einen Gesetzentwurf. Mehr dazu →
Altersvorsorgereformgesetz
Gesetz vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156), das die geförderte private Altersvorsorge – bisher Riester – neu regelt. Kernteile gelten ab 01.01.2027: neues Altersvorsorgedepot, neue Zulagen und erstmals eine unmittelbare Förderung für Selbstständige mit gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften.
Antragspflichtversicherung
Wer als Selbstständige/r nicht pflichtversichert ist, kann innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rente beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Vorteil: Erwerbsminderungsschutz. Nachteil: Sie endet erst, wenn die Voraussetzungen wegfallen – in der Regel mit dem Ende der Selbstständigkeit. Kündbar ist sie nicht. Mehr dazu →
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Selbstständige ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten. Sie sind nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig und zahlen den Beitrag allein. Eine Befreiung ist für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme sowie ab 58 möglich (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Mehr dazu →
Basisrente (Rürup-Rente)
Steuerlich geförderte private Rentenversicherung der ersten Schicht. Beiträge sind 2026 bis 30.826 € (Ledige) als Sonderausgaben abziehbar, die spätere Rente ist steuerpflichtig. Auszahlung nur als lebenslange Rente, frühestens ab 62. Nicht vererbbar, nicht kündbar, nicht beleihbar und nicht kapitalisierbar. Nach dem Kommissionsmodell kein Weg aus einer künftigen Pflicht für Neugründer. Mehr dazu →
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Auf Antrag erteilte Freistellung von einer bestehenden Rentenversicherungspflicht (§ 6 SGB VI) – etwa für Mitglieder eines Versorgungswerks, Handwerker nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen oder arbeitnehmerähnliche Selbstständige in den ersten drei Jahren. Von einer künftigen Altersvorsorgepflicht kann dich heute niemand befreien, weil sie nicht beschlossen ist. Mehr dazu →
Beitragsbemessungsgrenze (BBG)
Einkommensgrenze, bis zu der Rentenbeiträge erhoben werden: 2026 8.450 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 8.850 € (Zustimmung des Bundesrats ausstehend). Einkommen darüber ist beitragsfrei. Aus der BBG ergibt sich der Höchstbeitrag.
Beitragssatz
Anteil des beitragspflichtigen Einkommens, der in die gesetzliche Rente fließt: 2026 18,6 %, 2027 voraussichtlich ebenfalls 18,6 %. Die Deutsche Rentenversicherung erwartet ab 2028 19,9 % (Prognose). Angestellte teilen ihn mit dem Arbeitgeber, Selbstständige zahlen ihn allein – KSK-Versicherte nur die Hälfte.
Bestands-Selbstständige
Wer an einem künftigen Stichtag bereits selbstständig ist. Für diese Gruppe hat die Alterssicherungskommission ein „voraussetzungsloses“ Opt-out aus der geplanten Pflicht vorgeschlagen – ohne Nachweis eines Vorsorgeprodukts und ohne Altersgrenze. Beschlossen ist das nicht. Mehr dazu →
Bezugsgröße
Jährlich festgelegte Rechengröße der Sozialversicherung, die sich am Durchschnittsverdienst orientiert: 2026 3.955 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss 4.130 € (Bundesrat ausstehend). Sie bestimmt unter anderem den Regelbeitrag für pflichtversicherte Selbstständige.
Drei-Schichten-Modell
Einteilung der Altersvorsorge nach ihrer steuerlichen Behandlung: 1. Schicht Basisversorgung (gesetzliche Rente, Versorgungswerk, Basisrente), 2. Schicht geförderte Zusatzvorsorge (betriebliche Altersversorgung, geförderte private Vorsorge wie ab 2027 das Altersvorsorgedepot), 3. Schicht private Vorsorge ohne besondere Förderung (private Rentenversicherung, freies Depot). Mehr dazu →
Einkommensgerechter Beitrag
Statt des Regelbeitrags können pflichtversicherte Selbstständige auf Nachweis ihres tatsächlichen Arbeitseinkommens – meist per Einkommensteuerbescheid – 18,6 % davon zahlen: 2026 mindestens 112,16 €, höchstens 1.571,70 € im Monat (§ 165 SGB VI). Die Alterssicherungskommission schlägt eine ähnliche Wahl für die geplante Pflicht vor.
Entgeltpunkt
Recheneinheit der gesetzlichen Rente. Wer ein Jahr lang Beiträge auf das Durchschnittsentgelt aller Versicherten zahlt, erhält einen Entgeltpunkt. Er bringt derzeit 42,52 € Monatsrente (aktueller Rentenwert ab 01.07.2026). Mehr dazu →
Erwerbsminderungsrente
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann. Voraussetzung sind unter anderem drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren (§ 43 SGB VI). Freiwillige Beiträge allein begründen keinen Anspruch.
Erwerbstätigenversicherung
Modell, bei dem alle Erwerbstätigen – auch Selbstständige, Beamte und Abgeordnete – in die gesetzliche Rente einzahlen. Die Alterssicherungskommission nennt sie in Empfehlung 21 ein „Idealbild“, hält sie aber in absehbarer Zeit für schwer erreichbar. Mehr dazu →
Existenzgründer-Befreiung
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige können sich für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Die Befreiung gibt es nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Mehr dazu →
Fondsgebundene Basisrente
Basisrente, deren Beiträge in Investmentfonds fließen – oft auch in ETF. Der Vertrag muss nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifiziert sein. Es gibt Chancen auf höhere Erträge, aber auch Verluste sind möglich; Garantien bestehen nur, wenn sie im Vertrag vereinbart sind. Mehr dazu →
Freiwillige Versicherung
Wer nicht pflichtversichert ist, kann ab 16 freiwillig in die gesetzliche Rente einzahlen (§ 7 SGB VI) – 2026 zwischen 112,16 € und 1.571,70 € im Monat, jederzeit änderbar oder aussetzbar. Freiwillige Beiträge zählen für die Wartezeit, begründen allein aber keinen Erwerbsminderungsschutz.
Gesetzliche Kapitalrente
Vorschlag der Alterssicherungskommission (Empfehlung 28): ein zusätzlicher Beitrag von 2 % für eine ergänzende Kapitalrente, paritätisch finanziert und idealerweise ab 2028 in Schritten von 0,5 Punkten eingeführt. Ob und wie Selbstständige ihn zahlen würden, lässt der Bericht offen.
Grundsicherung im Alter
Bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistung für Menschen, deren Einkommen und Vermögen im Alter nicht für den Lebensunterhalt reichen. (Ehemals) Selbstständige über 65 beziehen sie laut Deutscher Rentenversicherung mit 4,4 % gut doppelt so oft wie (ehemals) abhängig Beschäftigte mit rund 2 %. Mehr dazu →
Grundzulage
Zulage in der geförderten privaten Altersvorsorge ab 2027: 50 % auf die ersten 360 € Eigenbeitrag und 25 % auf den Teil bis 1.800 €, also höchstens 540 € im Jahr. Unter 25 Jahren gibt es einmalig 200 € extra. Der Mindesteigenbeitrag liegt bei 120 € im Jahr.
Handwerksrolle
Verzeichnis der Handwerkskammer für zulassungspflichtige Handwerksbetriebe. Wer eingetragen ist, ist als Selbstständiger rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) und kann sich nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Mehr dazu →
Höchstbeitrag
Höchster Monatsbeitrag zur gesetzlichen Rente, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt: 2026 1.571,70 € (8.450 € × 18,6 %), 2027 rechnerisch rund 1.646 € (auf Basis des Kabinettsbeschlusses vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).
Höchstbetrag
Obergrenze für den Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen der ersten Schicht (§ 10 Abs. 3 EStG): 2026 30.826 € für Ledige und 61.652 € für Zusammenveranlagte, 2027 voraussichtlich rund 32.308 € (eigene Berechnung). Er gilt gemeinsam für gesetzliche Rente, Versorgungswerk und Basisrente. Mehr dazu →
Karenzzeit
Schonfrist für Gründer. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, dass Neugründer drei Jahre lang nur den halben Regelbeitrag zahlen (2026: 367,82 € im Monat) – nur bei der ersten Gründung im Erwerbsleben. Für heute pflichtversicherte Gründer gilt bereits eine ähnliche Regel (§ 165 SGB VI). Mehr dazu →
Kinderzulage
Zulage in der geförderten privaten Altersvorsorge ab 2027: 100 % der Beiträge bis zu 300 € je Kind und Jahr. Sie gilt auch für das neue Altersvorsorgedepot.
Koalitionsvertrag 2025
Vereinbarung von CDU, CSU und SPD vom April 2025. Danach sollen alle neuen Selbstständigen ohne obligatorisches Alterssicherungssystem „gründerfreundlich“ in die gesetzliche Rente einbezogen werden; andere Formen verlässlicher Altersvorsorge sollen möglich bleiben. Eine politische Absichtserklärung, kein Gesetz. Mehr dazu →
Künstlersozialkasse (KSK)
Sie versichert selbstständige Künstler und Publizisten in der gesetzlichen Sozialversicherung. Versicherte zahlen nur die Hälfte des Rentenbeitrags (9,3 %), den Rest trägt die KSK. Ob eine Tätigkeit als künstlerisch oder publizistisch gilt, prüft die KSK im Einzelfall.
Mindestbeitrag
Niedrigster Monatsbeitrag zur gesetzlichen Rente für pflichtversicherte und freiwillig versicherte Selbstständige: 2026 112,16 € (Geringfügigkeitsgrenze 603 € × 18,6 %), 2027 rechnerisch rund 117,74 €.
Nachgelagerte Besteuerung
Prinzip bei gesetzlicher Rente, Versorgungswerk und Basisrente: Beiträge sind in der Ansparphase steuerlich abziehbar, die Renten später steuerpflichtig. Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 % der Rente steuerpflichtig, bei Rentenbeginn 2027 84,5 %, ab 2058 100 % (§ 22 EStG).
Opt-out
Englisch für „sich abmelden“. Bei der geplanten Rentenpflicht: die Möglichkeit, sich aus der Pflicht herauszunehmen. Die Alterssicherungskommission schlägt ein voraussetzungsloses Opt-out nur für bereits Selbstständige vor, nicht für Neugründer. Frist, Form und Folgen sind offen – eine Garantie gibt es nicht. Mehr dazu →
Pfändungsschutz (§ 851c ZPO)
Altersvorsorge in Verträgen, die bestimmte Bedingungen erfüllen – etwa lebenslange Rente, nicht vor 60, keine Kapitalleistung –, ist in der Ansparphase bis zu Grenzen unpfändbar: jährlich 6.000 € (18 bis 27 Jahre) bzw. 7.000 € (28 bis 67 Jahre), insgesamt bis 340.000 €. Ein freies Depot ist so nicht geschützt.
Regelbeitrag
Fester Monatsbeitrag pflichtversicherter Selbstständiger ohne Einkommensnachweis: Bezugsgröße × Beitragssatz, 2026 735,63 € (2027 rechnerisch rund 768 €). Gründer zahlen in den ersten drei Kalenderjahren die Hälfte. Die Alterssicherungskommission will die geplante Pflicht am Regelbeitrag der Handwerker ausrichten. Mehr dazu →
Rentenlücke
Differenz zwischen dem, was du im Alter netto zum Leben brauchst, und dem, was du aus allen Renten und Vorsorgeverträgen netto erwarten kannst. Sie zeigt, wie viel Vorsorge dir noch fehlt. Mehr dazu →
Rentenversicherungspflicht
Gesetzliche Pflicht, in die gesetzliche Rente einzuzahlen. Für bestimmte Selbstständige gilt sie schon heute (§ 2 SGB VI) – etwa für Lehrer und Dozenten, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten über die KSK, Handwerker in der Handwerksrolle und arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Mehr dazu →
Scheinselbstständigkeit
Liegt vor, wenn jemand als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber wie ein Angestellter arbeitet – etwa weisungsgebunden und in die Organisation des Auftraggebers eingebunden. Dann muss der Auftraggeber als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen. Nicht zu verwechseln mit arbeitnehmerähnlicher Selbstständigkeit. Mehr dazu →
Sonderausgaben
Bestimmte private Ausgaben, die du von deinem zu versteuernden Einkommen abziehen kannst – darunter Beiträge zur gesetzlichen Rente, zum Versorgungswerk und zur Basisrente bis zum Höchstbetrag (seit 2023 vollständig). Wie viel Steuer du sparst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz ab.
Standarddepot
Einfache Variante der geförderten Altersvorsorge ab 2027 mit zwei Fonds und Effektivkosten von höchstens 1,0 % im Jahr (§ 2a AltZertG n. F.).
Statusfeststellung
Verfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle, § 7a SGB IV), das verbindlich klärt, ob du für einen Auftraggeber selbstständig oder abhängig beschäftigt tätig bist. Der Koalitionsvertrag 2025 will es schneller und rechtssicherer machen; ein Referentenentwurf vom März 2026 wurde laut Berichten zurückgezogen. Mehr dazu →
Stichtag
Datum, ab dem eine neue Regel gilt. Nach dem Kommissionsvorschlag entscheidet er, ob du als Neugründer (Pflicht ohne Opt-out) oder als Bestands-Selbstständiger (Pflicht mit Opt-out) giltst. Stand 09.10.2026 steht er nicht fest. Mehr dazu →
Versorgungswerk
Eigene Pflicht-Altersversorgung eines Kammerberufs, etwa für Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten. Wer Pflichtmitglied einer Berufskammer und eines Versorgungswerks ist, kann sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Die Befreiung gilt für die jeweilige Tätigkeit. Mehr dazu →
Wartezeit
Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rente. Für eine Regelaltersrente brauchst du mindestens fünf Jahre (allgemeine Wartezeit, § 50 SGB VI). Als Nicht-Pflichtversicherter kannst du fehlende Zeiten in der Regel mit freiwilligen Beiträgen auffüllen.

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