Inhalt (8 Abschnitte)
- Wer ist heute pflichtversichert? Pflegepersonen, Hebammen – und in der Praxis Physiotherapeuten
- Rentenversicherungspflicht für Physiotherapeuten: Wie ordnet die Rentenversicherung sie ein?
- Mit Angestellten keine Pflicht? Arbeitnehmer-Regel, Geringfügigkeit und freie Mitarbeit
- Was kostet die Rentenversicherung für Physiotherapeuten, Pflegekräfte und Hebammen?
- Meldepflicht, Befreiung und Ausnahmen: So gehst du vor
- Was dir die Pflichtbeiträge bringen
- Was würde die geplante Rentenpflicht für Pflege- und Heilberufe ändern?
- Vorsorge ergänzen: Basisrente, Zulagen und Arbeitskraft
- Selbstständige Pflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); Hebammen und Entbindungspfleger immer (Nr. 3).
- Physiotherapeuten, die auf ärztliche Verordnung behandeln, ordnet die Deutsche Rentenversicherung in der Praxis in der Regel den Pflegepersonen zu – verbindlich klärt das nur eine Prüfung deines Einzelfalls.
- 2026 beträgt der Regelbeitrag 735,63 € im Monat, in den ersten drei Kalenderjahren 367,82 €; auf Nachweis zahlst du 18,6 % deines Arbeitseinkommens (mindestens 112,16 €, höchstens 1.571,70 €).
- Die Tätigkeit muss innerhalb von drei Monaten bei der Rentenversicherung gemeldet werden (§ 190a SGB VI); eine Befreiung nach Beitragsjahren wie bei Handwerkern gibt es nicht.
- Die geplante Rentenpflicht für alle Selbstständigen ist nicht beschlossen (Stand 09.10.2026) und ändert an der heutigen Pflicht für Pflege- und Heilberufe nichts.
Selbstständige Pflegepersonen sind schon heute rentenversicherungspflichtig, wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI); Hebammen und Entbindungspfleger sind es immer (Nr. 3). Physiotherapeuten, die auf ärztliche Verordnung behandeln, ordnet die Deutsche Rentenversicherung in der Praxis in der Regel den Pflegepersonen zu. Der Beitrag liegt 2026 in der Regel bei 735,63 € im Monat oder auf Nachweis bei 18,6 % des Arbeitseinkommens. Diese Pflicht gilt unabhängig von der geplanten Rentenpflicht für alle Selbstständigen, die nicht beschlossen ist (Stand: Oktober 2026).
Wer ist heute pflichtversichert? Pflegepersonen, Hebammen – und in der Praxis Physiotherapeuten
Die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige ist heute eine Frage des Berufs. § 2 SGB VI zählt die Gruppen auf, die auch ohne Arbeitgeber in die gesetzliche Rente einzahlen – zwei davon betreffen Heil- und Pflegeberufe direkt:
Pflegepersonen (Nr. 2)
Selbstständige in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege. Pflichtversichert, solange sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Hebammen und Entbindungspfleger (Nr. 3)
Immer pflichtversichert – auch mit Angestellten. Das ist die strengste Regel im Katalog des § 2 SGB VI.
Physiotherapeuten und verwandte Heilberufe
Stehen nicht wörtlich im Gesetz. In der Praxis zählt die Rentenversicherung sie bei Behandlung auf ärztliche Verordnung in der Regel zu den Pflegepersonen. Lass deinen Fall prüfen.
Typische Beispiele: die freiberufliche Pflegefachkraft in der häuslichen Versorgung, die Hebamme mit eigener Praxis, der Physiotherapeut ohne angestellte Therapeuten. Alle Gruppen findest du im Ratgeber zur Rentenversicherungspflicht für Selbstständige.
Rentenversicherungspflicht für Physiotherapeuten: Wie ordnet die Rentenversicherung sie ein?
Viele Physiotherapeuten sind überrascht, dass sie als „Pflegeperson“ gelten sollen. Der Grund liegt im Begriff der Krankenpflege: Wer kranke Menschen auf ärztliche Verordnung behandelt – etwa nach einer Operation, bei Rückenleiden oder in der Reha –, erbringt nach der Praxis der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Tätigkeit, die zur Krankenpflege im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gehört. Entscheidend ist in der Regel, dass die Behandlung medizinisch veranlasst ist und du sie selbst durchführst.
Nach derselben Logik werden in der Praxis häufig auch andere Heilmittelerbringer eingeordnet, etwa Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister oder Podologen – sofern sie überwiegend auf Verordnung und ohne versicherungspflichtige Angestellte arbeiten. Liegt der Schwerpunkt auf Prävention, Fitness oder Wellness ohne Verordnung, kann die Einordnung anders ausfallen; Mischtätigkeiten werden im Einzelfall bewertet.
HeilpraktikerHeilpraktiker nennt das Gesetz nicht ausdrücklich. Ob ihre Tätigkeit als Krankenpflege gilt, hängt davon ab, was sie konkret tun; eine pauschale Antwort gibt es nicht. Verbindlich klärt das nur die DRV.
Wichtig zu wissen: Es zählt nicht deine Berufsbezeichnung, sondern deine tatsächliche Tätigkeit. Beschreibe sie gegenüber der Rentenversicherung genau und lass dir die Einordnung schriftlich bestätigen.
Mit Angestellten keine Pflicht? Arbeitnehmer-Regel, Geringfügigkeit und freie Mitarbeit
Die Pflicht nach Nr. 2 gilt nur, wenn du im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst. Hast du etwa eine sozialversicherungspflichtig angestellte Therapeutin oder Pflegekraft, besteht diese Pflicht nicht. Ein einzelner Minijob reicht dafür in der Regel nicht, weil Minijobber grundsätzlich nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer zählen. Für Hebammen gilt diese Ausnahme gar nicht: Sie bleiben auch mit Team pflichtversichert.
Versicherungsfrei bist du in der Regel, wenn dein Arbeitseinkommen aus der Selbstständigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (2026: 603 € im Monat, 2027 voraussichtlich 633 €, abgeleitet aus dem höheren Mindestlohn) – etwa als Pflegekraft, die neben einer Anstellung nur wenige Stunden selbstständig arbeitet.
Freie Mitarbeit in Praxen und Kliniken: zwei Fragen auf einmal
Viele Physiotherapeuten und Pflegekräfte arbeiten als „freie Mitarbeiter“ in einer fremden Praxis oder über Agenturen in Kliniken. Dann stellen sich zwei getrennte Fragen. Erstens: Bist du überhaupt selbstständig? Wer feste Dienstpläne bekommt, Räume, Geräte und Patienten der Praxis nutzt und wie ein Angestellter eingebunden ist, kann abhängig beschäftigt sein – dann muss der Auftraggeber die Sozialversicherungsbeiträge abführen. Zweitens: Bist du als Selbstständiger pflichtversichert – als Pflegeperson (Nr. 2) oder bei nur einem Auftraggeber als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger (Nr. 9)?
Die erste Frage klärt das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV); den Antrag können du oder dein Auftraggeber stellen. Eine bestätigte Selbstständigkeit heißt aber nicht, dass du beitragsfrei bist – die Pflicht nach § 2 SGB VI kann trotzdem bestehen. Wie diese Abgrenzung bei Lehrenden läuft, zeigt die Seite für Dozenten, Trainer und Coaches.
Was kostet die Rentenversicherung für Physiotherapeuten, Pflegekräfte und Hebammen?
Als Selbstständige zahlst du den vollen Beitragssatz von 18,6 % allein; einen Arbeitgeber, der die Hälfte übernimmt, gibt es nicht. Wie hoch dein Beitrag ist, regelt § 165 SGB VI in drei Varianten:
- Regelbeitrag: Ohne Einkommensnachweis gilt die Bezugsgröße als Einkommen (2026: 3.955 € im Monat). Daraus ergibt sich ein fester Betrag von 735,63 € im Monat.
- Halber Regelbeitrag für Gründer: Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Aufnahme der Tätigkeit zahlst du 367,82 € im Monat – auf Antrag auch den vollen Beitrag.
- Einkommensgerechter Beitrag: Weist du ein niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen nach (in der Regel per Einkommensteuerbescheid), zahlst du 18,6 % davon – mindestens 112,16 €, höchstens 1.571,70 € im Monat.
| Beitrag pro Monat | 2026 (amtlich) | 2027 (Berechnung) |
|---|---|---|
| Regelbeitrag | 735,63 € | ≈ 768,18 € |
| Halber Regelbeitrag (erste 3 Kalenderjahre) | 367,82 € | ≈ 384,09 € |
| Mindestbeitrag (einkommensgerecht) | 112,16 € | ≈ 117,74 € |
| Höchstbeitrag (Einkommen ab Beitragsbemessungsgrenze) | 1.571,70 € | ≈ 1.646,10 € |
Rechenbeispiel (vereinfacht, Gewinn = beitragspflichtiges Arbeitseinkommen): Bei 3.000 € Monatsgewinn kostet der einkommensgerechte Beitrag 558 € – weniger als der Regelbeitrag. Bei 5.000 € wären es 930 €; dann ist der Regelbeitrag mit 735,63 € günstiger. Weniger Beitrag heißt aber auch weniger Rente. Beide Varianten rechnet der Rentenpflicht-Rechner durch. Die Beiträge sind bis zum Höchstbetrag als Altersvorsorgeaufwendungen absetzbar.
Meldepflicht, Befreiung und Ausnahmen: So gehst du vor
1. Tätigkeit einordnen
Pflege oder Behandlung auf Verordnung? Mit oder ohne versicherungspflichtige Angestellte? Ein oder mehrere Auftraggeber? Halte das schriftlich fest.
2. Innerhalb von drei Monaten melden
Pflegepersonen, Hebammen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige melden die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Beginn bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 190a SGB VI).
3. Beitragsart wählen
Regelbeitrag, halber Regelbeitrag in den ersten drei Kalenderjahren oder einkommensgerechter Beitrag mit Nachweis – anpassbar, wenn sich dein Einkommen ändert.
4. Bei freier Mitarbeit den Status klären
Arbeitest du überwiegend für eine Praxis oder Klinik, beantrage mit deinem Auftraggeber die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.
Nicht gemeldet?Die Rentenversicherung kann Beiträge auch rückwirkend nachfordern. Wenn du schon länger selbstständig pflegst oder behandelst und dich nie gemeldet hast, kläre das lieber früher als später.
Was dich nicht von der Pflicht befreit
Eine Befreiung nach einer bestimmten Zahl von Beitragsjahren, wie Handwerker sie nach 18 Jahren haben, sieht das Gesetz für Pflegepersonen und Hebammen nicht vor. Ein berufsständisches Versorgungswerk mit Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gibt es für diese Berufe nach unserem Kenntnisstand nicht. Auch eine private Rentenversicherung, eine Basisrente oder ein Depot befreien dich nicht von der Pflicht nach § 2 SGB VI – sie ergänzen die Pflichtbeiträge, ersetzen sie aber nicht. Die Pflicht entfällt nur, wenn ihre Voraussetzungen fehlen: etwa weil du regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst (nur Nr. 2) oder nur geringfügig selbstständig bist. Alle heutigen Wege erklärt der Ratgeber zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Was dir die Pflichtbeiträge bringen
Die Pflicht kostet Geld, bringt dir aber Leistungen, die du privat nur mit Aufwand nachbilden kannst:
- Erwerbsminderungsschutz: Mit drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren bist du bei Erwerbsminderung abgesichert (§ 43 SGB VI). Freiwillige Beiträge allein begründen diesen Schutz nicht.
- Altersrente: Nach fünf Beitragsjahren ist die allgemeine Wartezeit erfüllt. Ein Jahr Regelbeitrag ergibt nach eigener Modellrechnung rund 39 € Monatsrente in heutigen Werten (Rechengrößen 2027, Rentenwert 42,52 €).
- Staatliche Förderung: Als Pflichtversicherte bist du schon heute unmittelbar zulageberechtigt. Ab 01.01.2027 kommt das Altersvorsorgedepot mit einer Grundzulage von bis zu 540 € im Jahr hinzu (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156).
Was würde die geplante Rentenpflicht für Pflege- und Heilberufe ändern?
Für pflichtversicherte Pflegekräfte, Hebammen und Physiotherapeuten ändert sich nach heutigem Stand nichts. Sie gelten als obligatorisch abgesichert und sind nach der Logik des Vorschlags der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026 nicht die Zielgruppe. Die Kommission will alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen in die gesetzliche Rente einbeziehen: Neugründer ab einem Stichtag ohne Opt-out, bereits Selbstständige mit einem voraussetzungslosen Opt-out. Beschlossen ist nichts – Stand 09.10.2026 gibt es weder ein Gesetz noch einen Gesetzentwurf.
Indirekt betreffen dich die Pläne trotzdem: Die Deutsche Rentenversicherung erwartet ab 2028 einen Beitragssatz von 19,9 % statt 18,6 % (Prognose vom 11.06.2026) – damit stiege auch dein Regelbeitrag. Die vorgeschlagene Kapitalrente mit 2 % Zusatzbeitrag lässt offen, ob pflichtversicherte Selbstständige sie zahlen würden.
Anders sieht es aus, wenn du heute nicht pflichtversichert bist – etwa als Physiotherapeut mit angestellten Therapeuten oder mit Schwerpunkt Prävention. Dann gehörst du nach dem Kommissionsvorschlag zur Zielgruppe: Wer am Stichtag schon selbstständig ist, könnte herausoptieren; wer danach gründet, nicht. Ob und wie das kommt, steht nicht fest – mehr im Ratgeber Wer ist von der Rentenpflicht betroffen?
Vorsorge ergänzen: Basisrente, Zulagen und Arbeitskraft
Die Pflichtrente allein reicht in den meisten Heil- und Pflegeberufen nicht, um den Lebensstandard im Alter zu halten. Drei Bausteine passen besonders gut dazu:
Basisrente: Steuervorteil neben der Pflichtrente
Beiträge zur gesetzlichen Rente und zur Basisrente (auch Rürup-Rente) teilen sich einen gemeinsamen Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug: 2026 sind das 30.826 € für Alleinstehende. Zahlst du den Regelbeitrag (8.827,56 € im Jahr), bleiben rund 21.998 € Abzugsvolumen für eine Basisrente. Die spätere Rente wird nachgelagert versteuert. Eine Basisrente ist nicht vererbbar, nicht kündbar und wird nur als lebenslange Rente ausgezahlt; dafür ist das Guthaben in der Ansparphase nach § 851c ZPO bis zu Grenzen vor Pfändung geschützt. Wie viel Steuern du sparen könntest, zeigt der Basisrente-Steuerrechner.
Geförderte Vorsorge mit Zulagen
Ab 2027 kommt das Altersvorsorgedepot hinzu: Grundzulage bis zu 540 € im Jahr, Kinderzulage bis zu 300 € je Kind, bei einem Mindesteigenbeitrag von 120 € im Jahr. Die geförderten Eigenbeiträge sind auf 1.800 € im Jahr begrenzt – ein Ergänzungsbaustein, kein Ersatz für die Pflichtrente.
Arbeitskraft absichern
Rücken, Schultern, Hände: Wer täglich behandelt oder pflegt, trägt ein erhöhtes Risiko, den Beruf nicht bis zur Rente ausüben zu können. Die Erwerbsminderungsrente stellt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ab, nicht auf deinen Beruf – kannst du noch anders arbeiten, zahlt sie in der Regel nicht. Eine Basisrente lässt sich um eine Berufsunfähigkeits-Absicherung ergänzen, die an deinen konkreten Beruf anknüpft.
Checkliste für Physiotherapeuten, Pflegekräfte und Hebammen
- Ordne deine Tätigkeit ein: Behandlung auf Verordnung, Pflege oder Prävention? Mit oder ohne versicherungspflichtige Angestellte?
- Melde eine pflichtversicherte Tätigkeit innerhalb von drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung.
- Prüfe die Beitragsart: Regelbeitrag, halber Regelbeitrag als Gründer oder einkommensgerecht.
- Arbeitest du vor allem für eine Praxis oder Klinik, kläre deinen Status per Statusfeststellung.
- Nutze den steuerlichen Spielraum im Höchstbetrag und sichere deine Arbeitskraft ab.
- Verfolge die Reformpläne, ohne voreilig zu handeln: Beschlossen ist nichts.
Häufige Fragen
Sind selbstständige Physiotherapeuten rentenversicherungspflichtig?
In der Praxis meist ja. Das Gesetz nennt Physiotherapeuten nicht ausdrücklich, zählt aber selbstständige Pflegepersonen in der Krankenpflege zu den Pflichtversicherten (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung ordnet Physiotherapeuten, die überwiegend auf ärztliche Verordnung behandeln, dieser Gruppe in der Regel zu – sofern sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Lass deinen Fall im Zweifel von der Rentenversicherung prüfen.
Muss ich als selbstständige Pflegekraft in die Rentenversicherung einzahlen?
Ja, wenn du in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege selbstständig arbeitest und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Du zahlst 2026 in der Regel den Regelbeitrag von 735,63 € im Monat oder auf Nachweis 18,6 % deines Arbeitseinkommens.
Sind Hebammen immer rentenversicherungspflichtig?
Ja. Selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger sind nach § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI pflichtversichert – anders als Pflegepersonen auch dann, wenn sie Mitarbeitende beschäftigen. Versicherungsfrei ist in der Regel nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit.
Wie hoch ist der Rentenbeitrag für selbstständige Physiotherapeuten?
2026 beträgt der Regelbeitrag 735,63 € im Monat. In den ersten drei Kalenderjahren nach der Gründung ist es die Hälfte (367,82 €). Weist du ein niedrigeres oder höheres Einkommen nach, zahlst du 18,6 % davon – mindestens 112,16 €, höchstens 1.571,70 € im Monat. 2027 steigt der Regelbeitrag voraussichtlich auf rund 768 € (Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).
Kann ich mich als Physiotherapeut oder Pflegekraft von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?
Eine Befreiung nach einer bestimmten Zahl von Beitragsjahren, wie Handwerker sie haben, gibt es für Pflegepersonen und Hebammen nicht. Die Pflicht nach Nr. 2 entsteht aber nicht, wenn du regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst oder nur geringfügig selbstständig tätig bist. Eine private Rentenversicherung oder Basisrente befreit dich nicht.
Gilt die Rentenpflicht auch für Heilpraktiker?
Heilpraktiker stehen nicht ausdrücklich in § 2 SGB VI. Ob eine Tätigkeit als Krankenpflege im Sinne des Gesetzes gilt, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, was du konkret tust und ob du auf Verordnung arbeitest. Verbindlich klärt das nur die Deutsche Rentenversicherung. Arbeitest du im Wesentlichen für einen Auftraggeber, kann zudem die Pflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige greifen.
Quellen
- § 2 SGB VI – Versicherungspflichtige Selbstständige
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 165 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen Selbstständiger
- § 190a SGB VI – Meldepflicht versicherungspflichtiger Selbstständiger
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
- § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus
- Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung – Stand 01.07.2026
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 – Kabinettsbeschluss 07.10.2026
- Empfehlungen der Alterssicherungskommission (S. 51–52) – 23.06.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Pressemitteilung zur Beitragssatzentwicklung – 11.06.2026
- § 10 EStG – Sonderausgaben
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Altersvorsorge für Selbstständige (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Stand der Gesetzgebung: Eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ist nicht beschlossen; wir können keine Befreiung von einer künftigen Pflicht garantieren. Steuerliche Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuerberatung. Herausgeber: Rentenpflicht-Check.de. Rentenpflicht-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.