Inhalt (7 Abschnitte)
- Rentenpflicht für Handwerker heute: Wer ist pflichtversichert?
- Was zahlen Handwerker? Regelbeitrag, Gründerbeitrag, einkommensgerecht
- Befreiung nach 18 Jahren: Wie funktioniert das?
- Was ist für Handwerker geplant?
- Wie viel Rente bringt der Regelbeitrag?
- Altersvorsorge für Handwerker: Welche Bausteine passen zusätzlich?
- Checkliste: Was du als Handwerker jetzt tun kannst
- Selbstständige Handwerker in der Handwerksrolle sind schon heute rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI).
- 2026 beträgt der Regelbeitrag 735,63 € im Monat; Gründer zahlen in den ersten drei Kalenderjahren die Hälfte (367,82 €), auf Nachweis ist ein einkommensgerechter Beitrag möglich.
- Nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen können sich Handwerker auf Antrag befreien lassen – verlieren damit aber nach und nach den Erwerbsminderungsschutz.
- Die Rentenkommission hat den Handwerker-Regelbeitrag zum Vorbild für die geplante Pflicht aller Selbstständigen gemacht; beschlossen ist nichts (Stand 09.10.2026).
- Neben der Pflichtrente bleiben 2026 rund 21.998 € Abzugsvolumen für eine Basisrente, wenn du den Regelbeitrag zahlst.
Selbstständige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind schon heute rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Sie zahlen 2026 in der Regel den Regelbeitrag von 735,63 € im Monat und können sich nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen befreien lassen. Die geplante Rentenpflicht für alle Selbstständigen orientiert sich genau an diesem Handwerker-Modell – beschlossen ist sie nicht (Stand: Oktober 2026).
Rentenpflicht für Handwerker heute: Wer ist pflichtversichert?
Entscheidend ist ein Eintrag: die Handwerksrolle. Das ist das Verzeichnis der Handwerkskammer, in dem zulassungspflichtige Handwerksbetriebe stehen – also Gewerke, für die in der Regel ein Meistertitel oder eine vergleichbare Qualifikation nötig ist. Wer dort eingetragen ist und die Voraussetzungen für die Eintragung selbst erfüllt, ist nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Anders als bei selbstständigen Lehrern oder Pflegekräften spielt es keine Rolle, ob du Mitarbeitende beschäftigst. Auch mit fünf Gesellen bleibst du als eingetragener Inhaber pflichtversichert.
Pflichtversichert
Inhaber eines eingetragenen, zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs, die die Eintragungsvoraussetzungen selbst erfüllen.
Prüfen lassen
Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe stehen in einem anderen Verzeichnis. Für sie greift § 2 Nr. 8 SGB VI in der Regel nicht – andere Pflichttatbestände können aber zutreffen.
Sonderfälle
GmbH-Gesellschafter, angestellte Betriebsleiter oder Personengesellschaften: Hier hängt die Pflicht von der konkreten Gestaltung ab. Lass das individuell klären.
Was gilt bei Betriebsaufgabe oder Umwandlung?
Die Pflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI hängt an deiner Eintragung. Gibst du den Betrieb auf oder wirst du aus der Handwerksrolle gelöscht, endet auch diese Versicherungspflicht. Deine bis dahin erworbenen Rentenansprüche bleiben erhalten. Danach kannst du freiwillig weiterzahlen. Vorsicht bei einer Umwandlung in eine GmbH oder beim Wechsel der Rechtsform: Dann kann sich dein Status grundlegend ändern. Lass das vorher prüfen, damit keine Lücke im Schutz entsteht.
Einen Überblick über alle Gruppen, die heute schon pflichtversichert sind, findest du im Ratgeber zur Rentenversicherungspflicht für Selbstständige.
Was zahlen Handwerker? Regelbeitrag, Gründerbeitrag, einkommensgerecht
Als Selbstständiger zahlst du den vollen Beitragssatz von 18,6 % allein – einen Arbeitgeber, der die Hälfte übernimmt, gibt es nicht. Wie hoch dein Beitrag ist, regelt § 165 SGB VI. Es gibt drei Varianten:
- Regelbeitrag: Ohne Nachweis deines Einkommens gilt die Bezugsgröße als Einkommen (2026: 3.955 € im Monat). Daraus ergibt sich ein fester Betrag von 735,63 € im Monat.
- Halber Regelbeitrag für Gründer: Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach der Gründung gilt nur die halbe Bezugsgröße – also 367,82 € im Monat. Auf Antrag kannst du auch den vollen Beitrag zahlen.
- Einkommensgerechter Beitrag: Weist du ein niedrigeres oder höheres Einkommen nach, zählt dieses. Grundlage ist in der Regel dein letzter Einkommensteuerbescheid, hochgerechnet mit der Lohnentwicklung. Der Beitrag liegt dann zwischen 112,16 € und 1.571,70 € im Monat.
| Beitrag pro Monat | 2026 (amtlich) | 2027 (Berechnung) |
|---|---|---|
| Regelbeitrag | 735,63 € | ≈ 768,18 € |
| Halber Regelbeitrag (erste 3 Kalenderjahre) | 367,82 € | ≈ 384,09 € |
| Mindestbeitrag (einkommensgerecht) | 112,16 € | ≈ 117,74 € |
| Höchstbeitrag (Einkommen ab BBG) | 1.571,70 € | ≈ 1.646,10 € |
Rechenbeispiel (vereinfacht, Gewinn = beitragspflichtiges Einkommen): Bei 3.000 € Monatsgewinn kostet der einkommensgerechte Beitrag 558 € – weniger als der Regelbeitrag. Bei 5.000 € Gewinn wären es 930 €; dann ist der Regelbeitrag mit 735,63 € günstiger. Bedenke aber: Weniger Beitrag heißt auch weniger Rente. Was das konkret für dich bedeutet, rechnet der Rentenpflicht-Rechner durch.
Befreiung nach 18 Jahren: Wie funktioniert das?
Handwerker haben eine Besonderheit: Sind für dich mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden, kannst du dich von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Das passiert nicht automatisch, sondern nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Bevor du den Antrag stellst, lohnt ein Blick in deinen Versicherungsverlauf. Den kannst du bei der Rentenversicherung anfordern. Er zeigt, wie viele Pflichtbeitragsjahre schon zusammenkommen. Welche Zeiten genau mitzählen – etwa Pflichtbeiträge aus einer früheren Ausbildung oder Anstellung – und ab wann eine Befreiung wirkt, solltest du vorab klären lassen.
Was für die Befreiung sprechen kann
- Mehr finanzieller Spielraum: Der Regelbeitrag kostet 2026 rund 8.828 € im Jahr.
- Freie Wahl, wie du weiter vorsorgst – auch flexibel.
- Deine bisher erworbenen Rentenansprüche bleiben bestehen.
- Freiwillige Beiträge bleiben möglich (§ 7 SGB VI), monatlich zwischen 112,16 € und 1.571,70 € (2026).
Was dagegen sprechen kann
- Der Erwerbsminderungsschutz entfällt nach und nach: Dafür brauchst du drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren (§ 43 SGB VI).
- Freiwillige Beiträge allein begründen keinen Erwerbsminderungsschutz.
- Ohne weitere Beiträge wächst deine gesetzliche Rente nicht mehr.
- Du brauchst Disziplin: Das gesparte Geld muss wirklich in die Vorsorge fließen.
Gerade in körperlich fordernden Berufen ist der Erwerbsminderungsschutz ein wichtiger Punkt. Wer sich befreien lässt, sollte die Absicherung seiner Arbeitskraft bewusst anders regeln. Alle heutigen Wege aus der Pflicht erklärt der Ratgeber zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Was ist für Handwerker geplant?
Die Alterssicherungskommission hat am 23.06.2026 empfohlen, alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen in die gesetzliche Rente einzubeziehen. Das Bemerkenswerte für dich: Als Maßstab dient ausdrücklich der Regelbeitrag für die Pflichtversicherung von Handwerkern. Das Handwerk ist also das Vorbild der Reform. Details findest du in unserer Zusammenfassung zur Rentenkommission.
Was bedeutet das für Handwerker in der Handwerksrolle? Sie sind heute schon obligatorisch abgesichert und damit nach der Logik des Vorschlags nicht die Zielgruppe. Beschlossen ist ohnehin nichts – Stand 09.10.2026 gibt es keinen Gesetzentwurf. Offen sind vor allem drei Punkte:
- Befreite Handwerker: Ob Handwerker, die sich nach 18 Jahren befreit haben, von einer neuen Pflicht erfasst würden, geht aus den bisher veröffentlichten Unterlagen nicht hervor.
- Betriebe außerhalb der Handwerksrolle: Zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe sind heute meist nicht obligatorisch abgesichert. Nach dem Kommissionsvorschlag würden sie damit grundsätzlich zur Zielgruppe gehören – Bestand mit Opt-out, Neugründer ohne.
- Kapitalrente: Empfehlung 28 sieht ab etwa 2028 einen Zusatzbeitrag von 2 % vor. Ob Selbstständige ihn zahlen würden, lässt der Bericht offen.
Unabhängig von der Reform dürfte der Regelbeitrag steigen: Die Deutsche Rentenversicherung erwartet einen Beitragssatz von 18,6 % bis Ende 2027 und von 19,9 % ab 2028 (Prognose, Juni 2026). Wie sich die Pläne entwickeln, kann sich mit jedem Gesetzgebungsschritt ändern – verfolge den Stand deshalb regelmäßig.
Wie viel Rente bringt der Regelbeitrag?
Eine grobe Orientierung gibt diese Modellrechnung: Ein Jahr Regelbeitrag 2027 ergibt rechnerisch rund 0,93 Entgeltpunkte (Bezugsgröße 49.560 € geteilt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt 2027 von 53.452 €, Entwurfswerte). Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 € sind das rund 39 € Monatsrente pro Beitragsjahr.
- 18 Jahre Regelbeitrag: rund 710 € Monatsrente
- 30 Jahre Regelbeitrag: rund 1.180 € Monatsrente
- 45 Jahre Regelbeitrag: rund 1.770 € Monatsrente
Alle Werte sind eigene Berechnungen in heutigen Werten, brutto – also vor Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherung und ohne künftige Rentenanpassungen. Eine Altersrente gibt es übrigens erst ab fünf Beitragsjahren (allgemeine Wartezeit, § 50 SGB VI) – die erreichst du als Pflichtversicherter nach fünf Jahren automatisch. Wie du deine persönliche Lücke ermittelst, zeigt der Ratgeber Rentenlücke als Selbstständiger.
Altersvorsorge für Handwerker: Welche Bausteine passen zusätzlich?
Basisrente: Steuervorteil neben der Pflichtrente
Beiträge zur gesetzlichen Rente und zur Basisrente (auch Rürup-Rente) teilen sich einen gemeinsamen Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug: 2026 sind das 30.826 € für Alleinstehende. Zahlst du den Regelbeitrag (8.827,56 € im Jahr), bleiben rund 21.998 € Abzugsvolumen für eine Basisrente. Die Rente wird später nachgelagert versteuert. Eine Basisrente ist nicht vererbbar, nicht kündbar und wird nur als lebenslange Rente ausgezahlt. Dafür ist das Guthaben in der Ansparphase nach § 851c ZPO bis zu Grenzen vor Pfändung geschützt – für Betriebsinhaber ein relevanter Punkt.
Geförderte Vorsorge mit Zulagen
Als Pflichtversicherter bist du schon heute unmittelbar zulageberechtigt. Ab 01.01.2027 kommt das neue Altersvorsorgedepot hinzu: Grundzulage bis zu 540 € im Jahr, Kinderzulage bis zu 300 € je Kind. Die geförderten Eigenbeiträge sind auf 1.800 € im Jahr begrenzt – eher ein Ergänzungsbaustein.
Arbeitskraft absichern
Gut zu wissen: Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rente stellt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ab, nicht auf deinen erlernten Beruf. Kannst du dein Handwerk nicht mehr ausüben, aber noch eine andere Tätigkeit, zahlt sie in der Regel nicht. Eine Basisrente lässt sich um eine Berufsunfähigkeits-Absicherung ergänzen, die an deinen konkreten Beruf anknüpft. Das ist vor allem interessant, wenn du nach 18 Jahren über eine Befreiung nachdenkst.
Checkliste: Was du als Handwerker jetzt tun kannst
- Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern und prüfen.
- Beitragsart prüfen: Passt der Regelbeitrag oder ist ein einkommensgerechter Beitrag sinnvoller?
- Den Zeitpunkt kennen, an dem du 18 Pflichtbeitragsjahre erreichst – und die Befreiung in Ruhe abwägen.
- Steuerlichen Spielraum im Höchstbetrag nutzen; der Basisrente-Steuerrechner zeigt deine mögliche Ersparnis.
- Ab 2027 prüfen, ob das Altersvorsorgedepot als Ergänzung passt.
- Die Reformpläne verfolgen, ohne voreilig zu handeln.
Häufige Fragen
Sind selbstständige Handwerker rentenversicherungspflichtig?
Ja, wenn sie in die Handwerksrolle eingetragen sind (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Anders als bei selbstständigen Lehrern spielt es dafür keine Rolle, ob du Mitarbeitende beschäftigst. Für Sonderfälle wie GmbH-Konstellationen oder angestellte Betriebsleiter lass deinen Status individuell prüfen.
Sind selbstständige Friseure rentenversicherungspflichtig?
In der Regel ja. Das Friseurhandwerk ist ein zulassungspflichtiges Handwerk (Anlage A Nr. 38 der Handwerksordnung). Wer mit seinem Salon in die Handwerksrolle eingetragen ist und die Voraussetzungen für die Eintragung in eigener Person erfüllt, etwa mit Meisterbrief, ist nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI rentenversicherungspflichtig – auch mit Angestellten. Erfüllt nicht du selbst, sondern ein angestellter Betriebsleiter diese Voraussetzungen, greift die Pflicht nach dem Wortlaut nicht; das prüft die Deutsche Rentenversicherung. 2026 beträgt der Regelbeitrag 735,63 € im Monat (alle Werte: Regelbeitrag Rentenversicherung 2027).
Wann kann sich ein Handwerker nach 18 Jahren befreien lassen – und lohnt sich das?
Wenn für dich mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt wurden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Die Befreiung gibt es nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung; welche Zeiten mitzählen und ab wann sie wirkt, klärst du am besten vorab mit deinem Versicherungsverlauf. Ob sie sich lohnt, hängt von deiner Situation ab: Du gewinnst finanziellen Spielraum, verlierst aber nach und nach den Erwerbsminderungsschutz, weil dafür drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nötig sind. Sinnvoll ist die Befreiung meist nur, wenn du das Geld konsequent anders für Alter und Arbeitskraft einsetzt.
Wie viel Rentenversicherung zahlt ein selbstständiger Handwerker?
2026 in der Regel den Regelbeitrag von 735,63 € im Monat. In den ersten drei Kalenderjahren nach der Gründung ist es die Hälfte (367,82 €). Weist du ein anderes Einkommen nach, zahlst du einkommensgerecht 18,6 % davon – mindestens 112,16 €, höchstens 1.571,70 € im Monat (2026).
Bekomme ich als pflichtversicherter Handwerker staatliche Zulagen für die private Vorsorge?
Ja. Als Pflichtversicherter nach § 2 SGB VI bist du schon heute unmittelbar zulageberechtigt. Ab 01.01.2027 kommt das neue Altersvorsorgedepot hinzu (Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156): Grundzulage bis zu 540 € im Jahr, Kinderzulage bis zu 300 € je Kind, bei einem Mindesteigenbeitrag von 120 € im Jahr. Die geförderten Eigenbeiträge sind auf 1.800 € im Jahr begrenzt – als Ergänzung zur Pflichtrente, nicht als Ersatz.
Gilt die geplante Rentenpflicht auch für Handwerker?
Handwerker in der Handwerksrolle sind bereits pflichtversichert und gelten als obligatorisch abgesichert. Die Kommission hat ihr Beitragsmodell sogar zum Vorbild genommen. Ob befreite Handwerker oder Betriebe außerhalb der Handwerksrolle von einer neuen Pflicht erfasst würden, regeln die bisher veröffentlichten Unterlagen nicht ausdrücklich.
Quellen
- § 2 SGB VI – Versicherungspflichtige Selbstständige
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 165 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen Selbstständiger
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
- § 7 SGB VI – Freiwillige Versicherung
- § 50 SGB VI – Wartezeiten
- Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung – Stand 01.07.2026
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 – Kabinettsbeschluss 07.10.2026
- Empfehlungen der Alterssicherungskommission (S. 51–52) – 23.06.2026
- § 10 EStG – Sonderausgaben
- Handwerksordnung, Anlage A (zulassungspflichtige Handwerke, Nr. 38 Friseure) – abgerufen 12.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Altersvorsorge für Selbstständige (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Stand der Gesetzgebung: Eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ist nicht beschlossen; wir können keine Befreiung von einer künftigen Pflicht garantieren. Steuerliche Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuerberatung. Herausgeber: Rentenpflicht-Check.de. Rentenpflicht-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.