Inhalt (7 Abschnitte)
- Wann bist du arbeitnehmerähnlich selbstständig? Die zwei Voraussetzungen
- Beispiele: Wer kann arbeitnehmerähnlich selbstständig sein?
- Unterschied zur Scheinselbstständigkeit
- Was kostet die Rentenversicherung mit einem Auftraggeber?
- Befreiung für arbeitnehmerähnliche Selbstständige (§ 6 Abs. 1a SGB VI)
- Meldepflicht und Feststellung: So gehst du vor
- Ein Auftraggeber und die geplante Rentenpflicht
- Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
- „Im Wesentlichen“ heißt nach der Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung: mindestens fünf Sechstel der Betriebseinnahmen stammen von einem Auftraggeber.
- Der Beitrag 2026 beträgt in der Regel 735,63 € im Monat (Regelbeitrag), in den ersten Jahren nach der Gründung die Hälfte; du zahlst ihn allein.
- Befreien lassen kannst du dich für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme einer solchen Tätigkeit und ab 58 unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 1a SGB VI).
- Scheinselbstständigkeit ist etwas anderes: Dann bist du in Wahrheit Arbeitnehmer, und der Auftraggeber muss Beiträge zu allen Sozialversicherungszweigen abführen.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig: Selbstständige, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten. „Im Wesentlichen“ heißt laut Deutscher Rentenversicherung: mindestens fünf Sechstel der Betriebseinnahmen kommen von einem Auftraggeber. Den Beitrag zahlst du allein – 2026 in der Regel 735,63 € im Monat. Befreien lassen kannst du dich für drei Jahre nach der Gründung und ab 58 (§ 6 Abs. 1a SGB VI).
Die Regel gilt seit 1999 und überrascht bis heute viele Freelancer. Sie ist geltendes Recht und hat nichts mit der geplanten Rentenpflicht für alle Selbstständigen zu tun, über die noch nicht entschieden ist. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) spricht übrigens nicht mehr von „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“, sondern von „Selbständigen mit einem Auftraggeber“. Gemeint ist dieselbe Gruppe. Einen Überblick über alle Gruppen, die heute schon pflichtversichert sind, gibt der Ratgeber Rentenversicherungspflicht für Selbstständige heute.
Wann bist du arbeitnehmerähnlich selbstständig? Die zwei Voraussetzungen
Das Gesetz nennt zwei Bedingungen, die zusammen vorliegen müssen. Fehlt eine, besteht keine Pflicht nach dieser Vorschrift.
| Kriterium | Was die Rentenversicherung prüft |
|---|---|
| Kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer | Du beschäftigst im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit regelmäßig niemanden, der versicherungspflichtig ist. Minijobber zählen nicht – mehrere Minijobber aber schon, wenn ihre Entgelte zusammen regelmäßig über der Geringfügigkeitsgrenze liegen (2026: 603 €). Auszubildende zählen als Arbeitnehmer. |
| Im Wesentlichen ein Auftraggeber | Mindestens fünf Sechstel deiner gesamten Betriebseinnahmen stammen von einem Auftraggeber – entscheidend sind die Einnahmen, nicht der Gewinn. Auch eine vertragliche Ausschließlichkeitsklausel bindet dich an einen Auftraggeber. |
| Auf Dauer | Dauerauftrag oder regelmäßig wiederkehrende Aufträge. Ein von vornherein befristetes Projekt unter einem Jahr ohne begründete Aussicht auf Verlängerung gilt in der Regel nicht als dauerhaft. |
| Gesellschafter | Arbeitest du über eine Gesellschaft, gelten die Auftraggeber der Gesellschaft als deine Auftraggeber (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). |
Die DRV beurteilt das vorausschauend, in der Regel für ein Kalenderjahr, und schaut auf die tatsächlichen Verhältnisse – nicht nur auf Verträge oder Geschäftspläne. Ist mit weiteren Kunden in größerem Umfang realistisch nicht zu rechnen, zählt das. Wichtig ist außerdem die Rangfolge: Die Pflicht nach Nr. 9 greift nur, wenn du nicht schon aus einem anderen Grund nach § 2 SGB VI pflichtversichert bist, etwa als Lehrkraft oder Handwerker.
So funktioniert die 5/6-Rechnung
Die Verwaltungsanweisungen der DRV enthalten dazu ein Rechenbeispiel: Ein Versicherungsvertreter erzielt 30.000 € im Jahr von einem Versicherungsunternehmen und 7.000 € aus gelegentlichen Immobilienvermittlungen für verschiedene Kunden. Insgesamt sind das 37.000 €, fünf Sechstel davon 30.833,33 €. Weil die 30.000 € darunter liegen, besteht nach Nr. 9 keine Versicherungspflicht. Wären es nur 4.000 € aus den Nebengeschäften gewesen, läge der Hauptauftraggeber über der Grenze – und die Pflicht würde die gesamte selbstständige Tätigkeit erfassen.
Beispiele: Wer kann arbeitnehmerähnlich selbstständig sein?
Die Pflicht hängt nicht am Beruf, sondern an der Struktur deiner Aufträge. Typische Konstellationen, in denen du genauer hinschauen solltest:
IT-Freelancer im Dauerprojekt
Entwickler oder Berater, die über Jahre fast ausschließlich für einen Kunden arbeiten. Mehr dazu auf der Seite Rentenversicherung für IT-Freelancer.
Vertreter für ein Unternehmen
Handels- oder Versicherungsvertreter, die nur für ein Unternehmen tätig sind – ein Fall, den die DRV in ihren Anweisungen ausdrücklich durchrechnet.
Berater mit Exklusivvertrag
Wer vertraglich nur für einen Auftraggeber arbeiten darf, ist an ihn gebunden – auch wenn das Geschäftsmodell später weitere Kunden vorsieht.
Coaches und Trainer
Wer überwiegend lehrt, ist meist schon als Lehrkraft pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 1). Details: Rentenversicherungspflicht für Dozenten und Coaches.
Ob dein Fall darunter fällt, entscheidet die DRV im Einzelfall. Die Beispiele zeigen nur, wo sich eine Prüfung lohnt.
Unterschied zur Scheinselbstständigkeit
Die beiden Begriffe werden oft verwechselt, haben aber ganz unterschiedliche Folgen. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind echte Selbstständige: Sie arbeiten auf eigene Rechnung, eigenverantwortlich und ohne Weisungen – nur wirtschaftlich hängen sie an einem Kunden. Scheinselbstständige treten dagegen nur wie Selbstständige auf, sind aber in Wahrheit Beschäftigte. Anhaltspunkte dafür sind nach § 7 Abs. 1 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers.
Selbstständig mit einem Auftraggeber
- Echte Selbstständigkeit, nur wirtschaftlich abhängig
- Pflicht nur in der Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI)
- Du trägst den Beitrag allein (§ 169 SGB VI) und meldest dich selbst
- Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI möglich
Scheinselbstständigkeit
- In Wahrheit ein Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 SGB IV)
- Pflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wie bei Angestellten
- Der Auftraggeber muss als Arbeitgeber Beiträge abführen
- Nachforderungen für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV)
Klarheit über den Status bringt das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV. Es wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt, ist laut DRV kostenfrei, dauert im Durchschnitt drei Monate und kann schon vor Beginn eines Auftrags beantragt werden (Online-Formular V0027). Für einen ersten, unverbindlichen Eindruck bietet die DRV einen „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an.
Was kostet die Rentenversicherung mit einem Auftraggeber?
Als pflichtversicherte/r Selbstständige/r zahlst du den vollen Beitragssatz von 18,6 % allein. Standard ist der Regelbeitrag, unabhängig von deinem Gewinn. Weist du über deinen Einkommensteuerbescheid ein niedrigeres oder höheres Einkommen nach, zahlst du einkommensgerecht – mindestens 112,16 €, höchstens 1.571,70 € im Monat (2026). Gründer zahlen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Gründungsjahr den halben Regelbeitrag (§ 165 SGB VI).
| Monatsgewinn | einkommensgerecht (18,6 %) | Regelbeitrag | Gründer: halber Regelbeitrag |
|---|---|---|---|
| 3.000 € | 558,00 € | 735,63 € | 367,82 € |
| 5.000 € | 930,00 € | 735,63 € | 367,82 € |
| 8.000 € | 1.488,00 € | 735,63 € | 367,82 € |
Für 2027 ergibt sich nach dem Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 ein Regelbeitrag von rechnerisch rund 768 € im Monat (Bundesrat ausstehend). Alle Werte von 2021 bis 2027 findest du auf der Datenseite Regelbeitrag Rentenversicherung 2027. Was ein Beitrag in Euro bedeutet, kannst du mit dem Rentenpflicht-Rechner durchspielen. Die Beiträge sind als Altersvorsorgeaufwendungen bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar; dafür bauen sie Rentenanwartschaften und – über die Pflichtbeiträge – Schutz bei Erwerbsminderung auf.
Befreiung für arbeitnehmerähnliche Selbstständige (§ 6 Abs. 1a SGB VI)
Für diese Gruppe gibt es zwei eigene Befreiungswege. Beide gibt es nur auf Antrag bei der Rentenversicherung:
- Existenzgründung: Befreiung für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale von Nr. 9 erfüllt. Bei einer zweiten Existenzgründung ist das erneut möglich – nicht aber, wenn eine bestehende Selbstständigkeit nur umbenannt oder ihr Geschäftszweck nicht wesentlich verändert wird.
- Ab 58: Befreiung, wenn du nach Vollendung des 58. Lebensjahres nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach Nr. 9 versicherungspflichtig wirst.
- Frist: Stellst du den Antrag innerhalb von drei Monaten, wirkt die Befreiung ab dem Vorliegen der Voraussetzungen, sonst erst ab Eingang des Antrags (§ 6 Abs. 4 SGB VI).
Bedenke: Eine Befreiung spart Beiträge, aber ohne Pflichtbeiträge baust du keinen Schutz bei Erwerbsminderung auf. Wer sich befreien lässt, sollte die Lücke anders schließen und trotzdem fürs Alter vorsorgen – etwa mit freiwilligen Beiträgen, einer Basisrente oder dem Altersvorsorgedepot ab 2027. Alle Befreiungswege im Detail erklärt der Ratgeber Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Meldepflicht und Feststellung: So gehst du vor
Auftragslage ehrlich prüfen
Rechne deine Betriebseinnahmen des laufenden und des nächsten Jahres durch: Kommt mehr als 5/6 von einem Kunden? Beschäftigst du versicherungspflichtig?
Fristgerecht melden
Innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Rentenversicherung melden (§ 190a SGB VI). Dafür gibt es den Fragebogen V0020.
Befreiung beantragen
In der Gründungsphase oder ab 58 die Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI beantragen – möglichst innerhalb von drei Monaten.
Status klären
Bei Zweifeln, ob du überhaupt selbstständig bist, das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV Bund beantragen.
Wer die Pflicht übersieht, riskiert Nachforderungen: Beitragsansprüche verjähren in der Regel erst vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie fällig wurden (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Auf Basis des Regelbeitrags 2026 summieren sich schon drei Jahre auf über 26.000 €. Eine frühe Klärung schützt dich also vor bösen Überraschungen.
Ein Auftraggeber und die geplante Rentenpflicht
Wer nach Nr. 9 pflichtversichert ist, gilt bereits als obligatorisch abgesichert. Die Empfehlung der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026 richtet sich an Selbstständige ohne solche Absicherung. Für Selbstständige mit einem Auftraggeber ist trotzdem ein zweiter Punkt wichtig: Der Koalitionsvertrag 2025 kündigt an, das Statusfeststellungsverfahren „im Zuge der Reform der Alterssicherung für Selbstständige“ neu zu regeln. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur „neuen Selbstständigkeit“ vom März 2026 wurde laut Berichten zurückgezogen. Beschlossen ist nichts (Stand: 12.10.2026). Ob du nach den aktuellen Plänen zu den Betroffenen gehören würdest, klärt der Ratgeber Wer ist von der Rentenpflicht betroffen?; den Stand der Gesetzgebung verfolgen wir im aktuellen Stand zur Rentenpflicht.
Keine RechtsberatungDiese Seite erklärt die allgemeinen Regeln. Ob in deinem Fall Versicherungspflicht oder Scheinselbstständigkeit vorliegt, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung. Für die rechtliche Einschätzung deiner Verträge wende dich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Sozialrecht oder an die kostenlose Beratung der DRV.
Häufige Fragen
Sind Selbstständige mit nur einem Auftraggeber rentenversicherungspflichtig?
Ja, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Du beschäftigst im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, und du bist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Dann musst du dich innerhalb von drei Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden (§ 190a SGB VI).
Was bedeutet „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“?
Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob du mindestens fünf Sechstel deiner gesamten Betriebseinnahmen von einem Auftraggeber erzielst. Maßgeblich sind die Einnahmen, nicht der Gewinn, und eine vorausschauende Betrachtung, in der Regel für ein Kalenderjahr. Auch eine vertragliche Ausschließlichkeitsklausel führt zur Bindung an einen Auftraggeber.
Was ist der Unterschied zwischen arbeitnehmerähnlicher Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit?
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind echte Selbstständige, die nur in der Rentenversicherung pflichtversichert sind und ihre Beiträge selbst tragen. Scheinselbstständige sind in Wahrheit Beschäftigte, etwa weil sie nach Weisungen arbeiten und in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert sind (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Dann gelten die Regeln für Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung. Klarheit bringt das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Kann ich mich als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger befreien lassen?
Ja, in zwei Fällen: für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme einer solchen Tätigkeit, bei einer zweiten Existenzgründung erneut, sowie ab 58, wenn du nach einer bisherigen selbstständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig wirst (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Stellst du den Antrag innerhalb von drei Monaten, wirkt die Befreiung ab Beginn der Voraussetzungen (§ 6 Abs. 4 SGB VI).
Reicht ein Minijobber, um die Rentenversicherungspflicht zu vermeiden?
Nein. Geringfügig Beschäftigte zählen nicht als versicherungspflichtige Arbeitnehmer (§ 2 Satz 2 SGB VI). Nach der Rechtsprechung stehen aber mehrere Minijobber einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer gleich, wenn ihre Entgelte zusammen regelmäßig über der Geringfügigkeitsgrenze liegen (2026: 603 € im Monat). Auszubildende zählen mit.
Wie hoch ist der Rentenversicherungsbeitrag für Selbstständige mit einem Auftraggeber 2026?
In der Regel der Regelbeitrag von 735,63 € im Monat. Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Gründungsjahr ist es der halbe Regelbeitrag von 367,82 €. Weist du ein anderes Einkommen nach, zahlst du 18,6 % davon, mindestens 112,16 € und höchstens 1.571,70 € im Monat. Für 2027 ergibt sich ein Regelbeitrag von rechnerisch 768,18 € (Entwurf).
Quellen
- § 2 SGB VI – Selbständig Tätige – abgerufen 12.10.2026
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht – abgerufen 12.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisungen zu § 2 SGB VI – Stand 07.12.2023, abgerufen 12.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung (summa summarum): Selbständige mit nur einem Auftraggeber – abgerufen 12.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Das Statusfeststellungsverfahren – abgerufen 12.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung: Formular V0020 (Feststellung der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger) – Stand 30.06.2026
- § 7 SGB IV – Beschäftigung
- § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus
- § 25 SGB IV – Verjährung
- § 190a SGB VI – Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
- Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung – Stand 01.07.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Altersvorsorge für Selbstständige (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Stand der Gesetzgebung: Eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ist nicht beschlossen; wir können keine Befreiung von einer künftigen Pflicht garantieren. Steuerliche Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuerberatung. Herausgeber: Rentenpflicht-Check.de. Rentenpflicht-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.