Inhalt (7 Abschnitte)
- Rentenversicherung für IT-Freelancer heute: keine Pflicht – mit einer Ausnahme
- § 2 Nr. 9 SGB VI: Wann gilt ein Freelancer als arbeitnehmerähnlich?
- Scheinselbstständigkeit: das größere Risiko für IT-Freelancer
- Rentenpflicht für Freelancer: Was der Kommissionsvorschlag bedeuten würde
- Beispielrechnung: Was würde die Rentenpflicht einen IT-Freelancer kosten?
- Altersvorsorge für IT-Freelancer: Welche Wege gibt es heute?
- Checkliste: Was du als IT-Freelancer jetzt klären kannst
- IT-Freelancer sind heute nicht rentenversicherungspflichtig – außer sie arbeiten auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber und beschäftigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI).
- Wer wie ein Angestellter eingebunden ist, riskiert Scheinselbstständigkeit; Klarheit schafft das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV).
- Nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026 könnten bereits selbstständige Freelancer herausoptieren, Neugründer ab einem Stichtag nicht; beschlossen ist nichts (Stand 09.10.2026).
- Eine Pflicht würde 2026 im Regelbeitrag 735,63 € im Monat kosten, einkommensbezogen bei 8.000 € Gewinn 1.488 €, gedeckelt bei 1.571,70 €.
- Vorsorgewege heute: Basisrente mit Sonderausgabenabzug bis 30.826 € (2026), ab 2027 das geförderte Altersvorsorgedepot, dazu gesetzliche Rente auf Antrag oder freiwillig.
IT-Freelancer sind heute in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt für arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Wer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, zahlt schon heute in die gesetzliche Rente (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) – 2026 in der Regel 735,63 € im Monat. Nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026 wären alle nicht abgesicherten Freelancer Zielgruppe einer künftigen Pflicht: Bestand mit Opt-out, Neugründer ohne. Beschlossen ist nichts (Stand: Oktober 2026).
Rentenversicherung für IT-Freelancer heute: keine Pflicht – mit einer Ausnahme
Anders als Handwerker, Lehrer oder Hebammen stehen IT-Berufe nicht im Katalog des § 2 SGB VI. Entwickler, Administratoren, Data Scientists, UX-Designer oder IT-Berater entscheiden heute selbst, ob und wie sie fürs Alter vorsorgen. Deshalb gehören sie zu den rund 2,6 Mio. Selbstständigen ohne obligatorische Alterssicherung (DRV, 2024) – und damit zur Kernzielgruppe der geplanten Reform. Entscheidend ist dabei nicht das Steuerrecht („freiberuflich“ oder „gewerblich“), sondern allein, ob du einem Pflichtsystem angehörst. Mehr zu dieser Abgrenzung auf der Seite für Freiberufler.
Mehrere Auftraggeber
Du arbeitest für wechselnde Kunden, mit eigener Preisgestaltung und eigenem Risiko. Heute keine Rentenversicherungspflicht – du sorgst selbst vor.
Ein Auftraggeber (arbeitnehmerähnlich)
Echte Selbstständigkeit, aber auf Dauer und im Wesentlichen nur ein Kunde, keine versicherungspflichtigen Angestellten: pflichtversichert nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, Beitrag allein.
Scheinselbstständig
Du bist in Wahrheit wie ein Angestellter eingebunden. Dann liegt eine abhängige Beschäftigung vor; der Auftraggeber muss Sozialversicherungsbeiträge abführen.
§ 2 Nr. 9 SGB VI: Wann gilt ein Freelancer als arbeitnehmerähnlich?
Die Pflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige hat zwei Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen: Du beschäftigst im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, und du bist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Ein einzelner Minijob zählt dabei in der Regel nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer.
Was „im Wesentlichen“ heißt, sagt das Gesetz nicht. In der Praxis orientiert sich die Rentenversicherung häufig daran, ob rund fünf Sechstel deiner Einnahmen von einem Auftraggeber stammen. „Auf Dauer“ wird in der Regel angenommen, wenn die Konstellation für längere Zeit angelegt ist und nicht nur ein zeitlich begrenztes Projekt betrifft. Beide Punkte sind Einzelfallfragen – lass sie prüfen, wenn du länger bei einem Kunden bist. Wie die 5/6-Rechnung genau funktioniert und welche Beispiele die Rentenversicherung nennt, zeigt der Ratgeber Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Rentenversicherung bei einem Auftraggeber.
Gerade im IT-Projektgeschäft stellen sich zwei typische Fragen. Wer ist der Auftraggeber, wenn du über eine Vermittlungsagentur beim Endkunden sitzt? Und was gilt, wenn ein Projekt immer wieder verlängert wird? Beides ist umstritten und hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Durchführung ab. Eine verlässliche Antwort gibt es nur im Einzelfall.
Befreiung und Meldung bei nur einem Auftraggeber
- Existenzgründer-Befreiung: Für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit kannst du dich auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Auch nach dem 58. Geburtstag ist eine Befreiung möglich, wenn die Pflicht durch diese Tätigkeit erstmals eintritt.
- Meldepflicht: Arbeitnehmerähnliche Selbstständige müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung melden (§ 190a SGB VI). Wer das versäumt, riskiert rückwirkende Nachforderungen.
- Beitrag: Regelbeitrag (735,63 € im Monat, 2026), in den ersten drei Kalenderjahren der halbe Regelbeitrag (367,82 €) oder auf Nachweis 18,6 % des Arbeitseinkommens.
Die heutigen Befreiungswege im Detail erklärt der Ratgeber zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Scheinselbstständigkeit: das größere Risiko für IT-Freelancer
Bevor sich die Frage nach der Rentenpflicht stellt, kommt eine andere: Bist du überhaupt selbstständig? Für die Sozialversicherung zählt nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich läuft. Typische Kriterien, die in der Praxis geprüft werden:
Spricht für Selbstständigkeit
- Du entscheidest selbst über Arbeitszeit, Arbeitsort und Vorgehen.
- Eigene Betriebsmittel, eigene Haftung, eigenes unternehmerisches Risiko.
- Mehrere Kunden, eigener Marktauftritt, eigene Preisgestaltung.
- Werk- oder Projektbezug statt Dauereinsatz nach Stundenplan.
Spricht für abhängige Beschäftigung
- Weisungen zu Inhalt, Zeit und Ort wie bei Angestellten.
- Eingliederung ins Team: Firmen-Laptop, Ticketsystem, Schichtplan, Jour fixe.
- Über Jahre nur ein Kunde, Vollzeit, ohne eigenes Risiko.
- Tätigkeit wie die festangestellten Kolleginnen und Kollegen.
Wird eine abhängige Beschäftigung festgestellt, muss der Auftraggeber als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen – unter Umständen rückwirkend. Für dich bedeutet das meist das Ende des Projekts und Unsicherheit über bereits gezahlte Honorare. Manche Unternehmen beauftragen deshalb zurückhaltender oder nur über Agenturen; das Risiko trägst du am Ende mit. Was der Status für deine Krankenversicherung heißt, behandelt der Ratgeber Krankenversicherung für Freelancer und Scheinselbstständigkeit.
Statusfeststellung nach § 7a SGB IV
Klarheit schafft das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Den Antrag können du oder dein Auftraggeber stellen, am besten früh nach Projektstart. Das Verfahren ist gebührenfrei, das Ergebnis gilt für das konkrete Auftragsverhältnis. Wichtig: Eine bestätigte Selbstständigkeit sagt nichts über die Rentenpflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI – das sind zwei verschiedene Prüfungen.
Politisch ist das Verfahren in Bewegung. Der Koalitionsvertrag 2025 will es „schneller, rechtssicherer und transparenter“ machen und eine Genehmigungsfiktion „im Zuge der Reform der Alterssicherung für Selbstständige“ einführen. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums vom März 2026 sah eine „neue Selbstständigkeit“ mit Rentenversicherungspflicht ab 2028 vor; laut Berichten wurde er zurückgezogen. Verbände wie VGSD und BAGSV fordern, Statusfeststellung und Altersvorsorgepflicht gemeinsam zu reformieren.
Rentenpflicht für Freelancer: Was der Kommissionsvorschlag bedeuten würde
Die Alterssicherungskommission empfiehlt in ihrem Bericht vom 23.06.2026 (Empfehlung 22), alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Für IT-Freelancer hieße das:
| Merkmal | Bestands-Freelancer (am Stichtag schon selbstständig) | Neugründer (ab Stichtag) |
|---|---|---|
| Einbeziehung in die GRV | ja, vorgesehen | ja, „verpflichtend und ohne Opt-out“ |
| Opt-out | „voraussetzungsloses Herausoptieren“ – ohne Produktnachweis | nicht vorgesehen, auch nicht in Basisrente oder Altersvorsorgedepot |
| Beitrag | Regelbeitrag wie bei Handwerkern (2026: 735,63 €), wahlweise einkommensbezogen | |
| Karenzzeit | – | 3 Jahre halber Regelbeitrag, nur bei erstmaliger Gründung im Erwerbsleben |
| Stichtag, Verfahren, Fristen | offen – regelt erst das Gesetz | |
Wichtig zu wissen: Der Koalitionsvertrag 2025 spricht nur von „neuen Selbstständigen“ und hält „andere Formen der Altersvorsorge“ ausdrücklich offen. Ob das Gesetz dem Kommissionsmodell (kein Opt-out für Neugründer) oder dem Koalitionsvertrag folgt, ist ungeklärt. Laut Medienberichten vom 09.10.2026 strebt die Regierung bis Jahresende einen Kabinettsbeschluss an, der Bundestag soll erst im Frühjahr 2027 entscheiden. Was das Opt-out genau bedeuten würde, liest du im Ratgeber Opt-out bei der Rentenpflicht; ob du zur Zielgruppe gehörst, zeigt Wer ist von der Rentenpflicht betroffen?
Ein Einwand, den Verbände wie der VGSD vorbringen: Ein Beitrag auf den Gewinn fiele für Selbstständige deutlich höher aus als der Arbeitnehmeranteil eines Angestellten, weil der Gewinn den rechnerischen Arbeitgeberanteil enthält. Ob und wie das Gesetz darauf reagiert, ist offen.
Beispielrechnung: Was würde die Rentenpflicht einen IT-Freelancer kosten?
IT-Freelancer verdienen oft überdurchschnittlich. Deshalb ist für sie entscheidend, welche Beitragsvariante gelten würde. Die folgende Rechnung ist ein Szenario mit den Werten 2026 (vereinfacht: Gewinn = beitragspflichtiges Arbeitseinkommen):
| Monatsgewinn | einkommensbezogen (18,6 %) | Regelbeitrag | Gründer: halber Regelbeitrag |
|---|---|---|---|
| 3.000 € | 558,00 € | 735,63 € | 367,82 € |
| 5.000 € | 930,00 € | 735,63 € | 367,82 € |
| 8.000 € | 1.488,00 € | 735,63 € | 367,82 € |
| ab 8.450 € (Beitragsbemessungsgrenze) | 1.571,70 € (Höchstbeitrag) | 735,63 € | 367,82 € |
Lesart: Unterhalb der Bezugsgröße (3.955 € im Monat) wäre der einkommensbezogene Beitrag günstiger, darüber der Regelbeitrag – sofern das Gesetz die Wahl so übernimmt. Für einen Freelancer mit 8.000 € Gewinn läge der Unterschied bei rund 752 € im Monat. 2027 steigt der Regelbeitrag voraussichtlich auf rund 768 € (Bezugsgröße laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Weniger Beitrag bedeutet aber auch weniger Rente: Ein Jahr Beiträge auf das Durchschnittsentgelt ergibt einen Entgeltpunkt, derzeit 42,52 € Monatsrente.
Was eine Rentenpflicht kosten könnte (pro Monat, Szenario 2027)
Eigene Berechnung, Szenario: Beitragssatz 18,6 %, Bezugsgröße 2027 4.130 € (Kabinettsbeschluss 07.10.2026), Beitragsbemessungsgrenze 2027 8.850 €. Grundlage: Vorschlag der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026 – nicht beschlossen.
Steuerlich sind Beiträge zur gesetzlichen Rente Altersvorsorgeaufwendungen, die bis zum Höchstbetrag (30.826 € für Alleinstehende, 2026) als Sonderausgaben abziehbar sind. Beispiel: Bei 5.000 € Gewinn und 11.160 € Jahresbeitrag ergäbe ein Grenzsteuersatz von 30 % rund 3.348 € Steuerentlastung (vereinfacht). Die Nettobelastung liegt also unter dem Bruttobeitrag. Dein persönliches Szenario rechnet der Rentenpflicht-Rechner durch.
Altersvorsorge für IT-Freelancer: Welche Wege gibt es heute?
Unabhängig davon, wie die Politik entscheidet, bleibt die Frage: Wie sorgst du als Freelancer sinnvoll vor? Vier Wege, mit ihren Vor- und Nachteilen:
Basisrente (Rürup)
Beiträge sind 2026 bis 30.826 € (Ledige) zu 100 % als Sonderausgaben abziehbar – attraktiv bei hohem Steuersatz. Auch fondsgebunden mit ETF-Auswahl möglich. Nachteile: nicht kündbar, nicht vererbbar, nur als lebenslange Rente ab 62, später steuerpflichtig. Guthaben nach § 851c ZPO bis zu Grenzen pfändungsgeschützt. Mehr zur Basisrente für Selbstständige.
Altersvorsorgedepot (ab 2027)
Ab 01.01.2027 sind Selbstständige mit Einkünften nach § 15 oder § 18 EStG erstmals unmittelbar zulageberechtigt: Grundzulage bis zu 540 € im Jahr, Kinderzulage bis zu 300 € je Kind, geförderter Eigenbeitrag bis 1.800 € im Jahr. Für Gutverdiener eher ein Ergänzungsbaustein. Details im Ratgeber Altersvorsorgedepot für Selbstständige.
Gesetzliche Rente freiwillig oder auf Antrag
Freiwillige Beiträge zwischen 112,16 € und 1.571,70 € im Monat (2026), jederzeit änderbar – aber ohne Erwerbsminderungsschutz. Die Antragspflichtversicherung (§ 4 Abs. 2 SGB VI) ist nur innerhalb von fünf Jahren nach dem Start möglich, bringt Pflichtbeiträge mit Erwerbsminderungsschutz und endet erst mit der Selbstständigkeit.
Freies ETF-Depot (nur zur Information)
Flexibel, vererbbar, jederzeit verfügbar – aber ohne steuerliche Förderung der Einzahlungen, ohne Pfändungsschutz wie nach § 851c ZPO und ohne Erwerbsminderungsschutz. Ein Depot ist auch kein „Opt-out-Produkt“, weil es kein Gesetz gibt, das so etwas definiert. Rentenpflicht-Check.de vermittelt selbst keine Finanzprodukte; wir nennen den Weg der Vollständigkeit halber.
Kein Vertrag befreit von einer künftigen PflichtEs gibt keine Regel, nach der ein heute abgeschlossener Vorsorgevertrag von einer künftigen Pflicht befreit. Im Kommissionsmodell entscheidet dein Status am Stichtag, nicht ein Produkt. Ein Abschluss sollte auf deinem Bedarf beruhen, nicht auf Spekulation über das Gesetz.
Checkliste: Was du als IT-Freelancer jetzt klären kannst
- Zähle deine Auftraggeber der letzten zwölf Monate und ihren Umsatzanteil: Bist du im Wesentlichen für einen Kunden tätig?
- Prüfe dein Projekt auf Eingliederung und Weisungen – und beantrage im Zweifel die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.
- Bist du arbeitnehmerähnlich: Melde dich innerhalb von drei Monaten und prüfe die Existenzgründer-Befreiung.
- Rechne durch, was dich eine Pflicht kosten würde – Regelbeitrag oder einkommensbezogen.
- Nutze den steuerlichen Höchstbetrag, wenn dein Gewinn hoch ist; der Basisrente-Steuerrechner zeigt die mögliche Ersparnis.
- Prüfe die Antragspflichtversicherung, wenn deine Gründung weniger als fünf Jahre zurückliegt und dir Erwerbsminderungsschutz wichtig ist.
- Verfolge den Gesetzgebungsstand, ohne voreilig zu handeln: Beschlossen ist nichts.
Häufige Fragen
Müssen IT-Freelancer in die Rentenversicherung einzahlen?
Heute in der Regel nicht. Eine Pflicht besteht nur, wenn du als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger giltst: auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig und ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Dann zahlst du 2026 den Regelbeitrag von 735,63 € im Monat oder auf Nachweis 18,6 % deines Arbeitseinkommens.
Kommt die Rentenpflicht für Freelancer ab 2027?
Das ist offen. Stand 09.10.2026 gibt es weder ein Gesetz noch einen Gesetzentwurf. Die Alterssicherungskommission hat am 23.06.2026 empfohlen, alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen in die gesetzliche Rente einzubeziehen. Laut Medienberichten soll das Kabinett bis Jahresende beschließen, der Bundestag erst im Frühjahr 2027. Den Stichtag legt erst das Gesetz fest.
Was bedeutet das Opt-out für Freelancer, die schon selbstständig sind?
Nach dem Kommissionsvorschlag sollen alle, die am Stichtag bereits selbstständig sind, ein „voraussetzungsloses Herausoptieren“ bekommen – also ohne Nachweis eines bestimmten Vorsorgeprodukts. Wie das Verfahren aussähe, ob es Fristen gäbe und ob es überhaupt so kommt, steht nicht fest. Eine Garantie auf eine Befreiung kann dir niemand geben.
Wann gilt ein Freelancer als scheinselbstständig?
Wenn er in Wahrheit wie ein Angestellter arbeitet: weisungsgebunden, in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert, ohne eigenes unternehmerisches Risiko. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Tätigkeit, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Dann muss der Auftraggeber als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Was kostet die Statusfeststellung und wer beantragt sie?
Das Verfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV) ist gebührenfrei. Den Antrag können du oder dein Auftraggeber stellen, idealerweise früh nach Projektstart. Das Ergebnis gilt für das konkrete Auftragsverhältnis und schafft für beide Seiten Rechtssicherheit.
Welche Altersvorsorge ist für IT-Freelancer sinnvoll?
Das hängt von Gewinn, Steuersatz, Flexibilitätsbedarf und Alter ab. Häufig kombiniert werden eine Basisrente mit hohem Sonderausgabenabzug, ab 2027 das geförderte Altersvorsorgedepot und Beiträge zur gesetzlichen Rente. Ein freies Depot ist flexibel, aber ohne Förderung und ohne besonderen Pfändungsschutz. Welche Mischung zu dir passt, klärst du am besten in einer Beratung.
Quellen
- § 2 SGB VI – Versicherungspflichtige Selbstständige
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 4 SGB VI – Versicherungspflicht auf Antrag
- § 165 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen Selbstständiger
- § 190a SGB VI – Meldepflicht versicherungspflichtiger Selbstständiger
- § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus
- Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung – Stand 01.07.2026
- Empfehlungen der Alterssicherungskommission (S. 51–52) – 23.06.2026
- Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD 2025 (S. 15–16, 20)
- LTO: Referentenentwurf des BMAS zur „neuen Selbstständigkeit“
- VGSD: FAQ zur geplanten Rentenreform – 11.09.2026
- t-online: Merz erwartet Bundestagsbeschluss wohl erst 2027 – 09.10.2026
- § 10 EStG – Sonderausgaben
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Altersvorsorge für Selbstständige (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Stand der Gesetzgebung: Eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ist nicht beschlossen; wir können keine Befreiung von einer künftigen Pflicht garantieren. Steuerliche Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuerberatung. Herausgeber: Rentenpflicht-Check.de. Rentenpflicht-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.