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Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Wege für Selbstständige

Du bist als Selbstständige/r rentenversicherungspflichtig und fragst dich, ob du dich befreien lassen kannst? Hier findest du die Befreiungswege, die das Gesetz heute vorsieht, wie der Antrag abläuft und was du dabei verlierst. Und was zur geplanten Rentenpflicht bisher nur vorgeschlagen ist.

Redaktion Rentenpflicht-Check.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Befreiung oder gar nicht pflichtversichert? Der wichtige Unterschied
  2. Die heutigen Befreiungswege im Überblick
  3. Versorgungswerk: Befreiung für Kammerberufe
  4. Handwerker: Befreiung nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen
  5. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Existenzgründer-Befreiung und Befreiung ab 58
  6. Antrag, Formular, Fristen: So läuft die Befreiung ab
  7. Was eine Befreiung für deine Absicherung bedeutet
  8. Befreiung von der geplanten Rentenpflicht: Was ist vorgeschlagen?
Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Befreiung brauchst du nur, wenn du heute rentenversicherungspflichtig bist – die meisten Selbstständigen sind es nicht.
  • Befreien lassen können sich vor allem Kammerberufe mit Versorgungswerk, Handwerker nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige für drei Jahre nach der Gründung oder ab 58 (§ 6 SGB VI).
  • Die Befreiung gibt es nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung; ein später Antrag kann dazu führen, dass sie erst ab Antragseingang wirkt.
  • Mit der Befreiung entfällt nach und nach der Erwerbsminderungsschutz, für den drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren nötig sind.
  • Zur geplanten Rentenpflicht gibt es nur einen Vorschlag: Opt-out für bereits Selbstständige, keines für Neugründer – beschlossen ist nichts (Stand 09.10.2026).

Rentenversicherungspflichtige Selbstständige können sich heute nur in bestimmten Fällen befreien lassen – immer auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 6 SGB VI). Die wichtigsten Wege sind: Kammerberufe mit Versorgungswerk, Handwerker nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige für drei Jahre nach der Gründung oder ab 58. Eine Befreiung von einer künftigen Altersvorsorgepflicht gibt es nicht, weil diese Pflicht noch nicht beschlossen ist (Stand: Oktober 2026).

Befreiung oder gar nicht pflichtversichert? Der wichtige Unterschied

Bevor du über eine Befreiung nachdenkst, kläre die Vorfrage: Bist du überhaupt rentenversicherungspflichtig? Die meisten Selbstständigen sind es nicht. Laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) hatten 2024 rund 72 % der Selbstständigen im Haupterwerb keine obligatorische Alterssicherung. Wer nicht pflichtversichert ist, braucht keine Befreiung.

Pflichtversichert sind nach § 2 SGB VI unter anderem selbstständige Lehrer und Dozenten, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse, Handwerker in der Handwerksrolle sowie arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit im Wesentlichen einem Auftraggeber. Eine ausführliche Übersicht findest du im Ratgeber zur Rentenversicherungspflicht für Selbstständige heute.

Wichtig ist außerdem der Unterschied zwischen drei Begriffen:

  • Befreiung: Du bist eigentlich pflichtversichert, wirst aber auf Antrag per Bescheid davon befreit (§ 6 SGB VI).
  • Pflicht entsteht nicht: Bei Lehrern, Pflegepersonen und arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen entfällt die Pflicht, wenn sie regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Das ist keine Befreiung, sondern eine Voraussetzung der Pflicht.
  • Versicherungsfreiheit: Eine nur geringfügige selbstständige Tätigkeit ist in der Regel versicherungsfrei. Ob das bei dir greift, solltest du prüfen lassen.

Die heutigen Befreiungswege im Überblick

Quelle: § 2 und § 6 SGB VI (gesetze-im-internet.de, abgerufen 09.10.2026). Vereinfachte Übersicht – Einzelheiten und Fristen im Einzelfall prüfen lassen.
BefreiungswegFür wen?VoraussetzungGrundlage
VersorgungswerkKammerberufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten)Pflichtmitglied in Berufskammer und Versorgungswerk; gilt für die jeweilige Tätigkeit§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
18 Jahre HandwerkHandwerker in der Handwerksrollemindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
Existenzgründer-Befreiungarbeitnehmerähnliche Selbstständigefür drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit§ 6 Abs. 1a SGB VI
Befreiung ab 58arbeitnehmerähnliche Selbstständigenach dem 58. Geburtstag, wenn die Pflicht durch diese Tätigkeit erstmals eintritt§ 6 Abs. 1a SGB VI
Künstler und PublizistenKSK-Versicherteeigene Regeln im Künstlersozialversicherungsgesetz – Auskunft bei der KSKKSVG

Für selbstständige Lehrer, Pflegepersonen und Hebammen sieht das Gesetz keine Befreiung nach einer bestimmten Zahl von Beitragsjahren vor, wie sie Handwerker haben.

Ein häufiger Irrtum: Private Vorsorge befreit nicht. Eine private Rentenversicherung, eine Basisrente oder ein Depot ändern nichts an einer bestehenden Pflicht nach § 2 SGB VI. Sie können eine gute Ergänzung sein – ein Befreiungsgrund sind sie nicht.

Sonderfall Pflichtversicherung auf Antrag

Wer nicht pflichtversichert ist, kann innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Selbstständigkeit freiwillig die Pflichtversicherung beantragen (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Das bringt Erwerbsminderungsschutz. Aber Vorsicht: Diese Antragspflichtversicherung endet erst, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen – in der Regel also mit dem Ende der Selbstständigkeit. Kündigen kannst du sie nicht. Die einfache freiwillige Versicherung (§ 7 SGB VI) kannst du dagegen jederzeit anpassen oder aussetzen. Überlege dir die Wahl deshalb gut.

Versorgungswerk: Befreiung für Kammerberufe

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Psychotherapeuten und weitere Kammerberufe haben eigene Pflicht-Altersversorgungen: die berufsständischen Versorgungswerke. Wer Pflichtmitglied einer Berufskammer und eines Versorgungswerks ist, kann sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Welche Berufe genau dazugehören, ist je nach Bundesland und Kammer verschieden. Wie sich Kammerberufe krankenversichern, ist eine eigene Frage – für Juristen ordnet sie etwa der Ratgeber Krankenversicherung als Rechtsanwalt ein. Laut DRV waren 2024 rund 13 % aller Selbstständigen im Haupterwerb über ein Versorgungswerk abgesichert – der größte Block unter den obligatorisch abgesicherten Selbstständigen.

Wichtig: Die Befreiung gilt für die jeweilige Tätigkeit. Wechselst du etwa aus der eigenen Kanzlei in ein Unternehmen oder änderst du deine Tätigkeit grundlegend, kann ein neuer Antrag nötig sein. Einmal befreit heißt nicht automatisch immer befreit. Mehr zur Abgrenzung zwischen Kammerberufen und anderen Freiberuflern liest du auf der Seite für Freiberufler.

Handwerker: Befreiung nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen

Selbstständige Handwerker in der Handwerksrolle sind pflichtversichert, unabhängig davon, ob sie Mitarbeitende haben. Sind für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden, können sie sich auf Antrag befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Das spart den Regelbeitrag von 735,63 € im Monat (2026). Gründer im Handwerk können sich dagegen nicht befreien lassen; sie zahlen aber in den ersten drei Kalenderjahren nur den halben Regelbeitrag von 367,82 € (§ 165 SGB VI). Welche Zeiten mitzählen, zeigt dein Versicherungsverlauf bei der DRV. Ob sich die Befreiung lohnt und was du dabei an Schutz aufgibst, erklärt die Seite Rentenpflicht für Handwerker.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Existenzgründer-Befreiung und Befreiung ab 58

Arbeitnehmerähnlich selbstständig bist du, wenn du keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig bist (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Das betrifft zum Beispiel Freelancer mit einem Hauptkunden. Du bist dann zwar echt selbstständig, aber trotzdem rentenversicherungspflichtig und zahlst den Beitrag allein. Wie die Rentenversicherung „im Wesentlichen“ im Einzelfall auslegt, solltest du prüfen lassen. Die 5/6-Regel der DRV, Beispiele und die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit erklärt der Ratgeber Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Rentenversicherung bei einem Auftraggeber.

Für diese Gruppe gibt es zwei Befreiungswege nach § 6 Abs. 1a SGB VI:

Existenzgründer-Befreiung

Für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme einer solchen Tätigkeit kannst du dich befreien lassen. Danach greift die Pflicht – es sei denn, deine Lage hat sich geändert, etwa durch weitere Auftraggeber. Mehr für Gründer findest du unter Rentenpflicht für Gründer.

Befreiung ab 58

Tritt die Pflicht durch die arbeitnehmerähnliche Tätigkeit erst nach deinem 58. Geburtstag erstmals ein, kannst du dich ebenfalls befreien lassen.

Beachte: Arbeitnehmerähnliche Selbstständige müssen ihre Tätigkeit innerhalb von drei Monaten bei der Rentenversicherung melden (§ 190a SGB VI) – auch wenn sie eine Befreiung anstreben. Arbeitest du in Wahrheit wie ein Angestellter, liegt dagegen keine Selbstständigkeit vor, sondern eine abhängige Beschäftigung. Das klärt eine Statusfeststellung.

Antrag, Formular, Fristen: So läuft die Befreiung ab

1. Pflicht und Befreiungsgrund prüfen

Kläre, ob und nach welcher Vorschrift du pflichtversichert bist – und welcher Befreiungsgrund auf dich passt.

2. Unterlagen sammeln

Je nach Grund: Versicherungsverlauf, Bescheinigung von Kammer und Versorgungswerk oder Nachweise über deine Auftraggeber und den Beginn der Tätigkeit.

3. Antrag stellen

Die Deutsche Rentenversicherung stellt die passenden Formulare je nach Befreiungsgrund auf ihrer Website bereit. Bei Kammerberufen läuft der Antrag häufig über das Versorgungswerk.

4. Bescheid prüfen

Die Befreiung wird per Bescheid erteilt. Prüfe, ab wann sie gilt und für welche Tätigkeit.

Zeitpunkt zähltAb wann eine Befreiung wirkt, hängt vom Befreiungsgrund und vom Zeitpunkt deines Antrags ab. Ein später Antrag kann dazu führen, dass die Befreiung erst ab Antragseingang gilt und du für die Zeit davor Beiträge zahlen musst. Ob eine Befreiung auch rückwirkend möglich ist, solltest du vor dem Antrag prüfen lassen.

Was eine Befreiung für deine Absicherung bedeutet

Eine Befreiung spart Beiträge – sie hat aber auch Folgen. Beides gehört in deine Entscheidung:

Vorteile

  • Mehr Liquidität, gerade in der Gründungsphase.
  • Du entscheidest selbst, wie du vorsorgst.
  • Bisher erworbene Rentenansprüche bleiben erhalten.
  • Freiwillige Beiträge bleiben möglich (§ 7 SGB VI): 2026 zwischen 112,16 € und 1.571,70 € im Monat.

Nachteile

  • Der Erwerbsminderungsschutz entfällt nach und nach: Er setzt drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren voraus (§ 43 SGB VI).
  • Freiwillige Beiträge allein begründen keinen Erwerbsminderungsschutz.
  • Ohne Beiträge wächst deine gesetzliche Rente nicht weiter.
  • Das gesparte Geld muss konsequent in deine Vorsorge fließen.

Wer sich befreien lässt, sollte Alter und Arbeitskraft bewusst anders absichern. Eine Basisrente ist steuerlich gefördert und in der Ansparphase nach § 851c ZPO bis zu Grenzen vor Pfändung geschützt; sie lässt sich um eine Berufsunfähigkeits-Absicherung ergänzen. Was dich die gesetzliche Alternative kosten würde, zeigt der Rentenpflicht-Rechner.

Befreiung von der geplanten Rentenpflicht: Was ist vorgeschlagen?

Zur geplanten Altersvorsorgepflicht für bisher nicht pflichtversicherte Selbstständige gibt es Stand 09.10.2026 weder ein Gesetz noch einen Gesetzentwurf – und damit auch keine Befreiungsregel. Es gibt nur Vorschläge:

  • Alterssicherungskommission (23.06.2026): Wer am Stichtag schon selbstständig ist, soll „voraussetzungslos“ herausoptieren können – also ohne Nachweis eines Vorsorgeprodukts. Wer ab dem Stichtag neu gründet, soll ohne Opt-out pflichtversichert werden.
  • Koalitionsvertrag 2025: Andere Formen der Altersvorsorge mit verlässlicher Absicherung sollen „weiterhin möglich“ bleiben. Welche das sind, ist nicht definiert.

Frist, Form und Widerruf eines Opt-outs sind offen. Was dazu bekannt ist, erklärt der Ratgeber Opt-out bei der Rentenpflicht; ob du nach den Plänen betroffen wärst, klärt Wer ist von der Rentenpflicht betroffen?

Keine Garantie auf BefreiungNiemand kann dir heute eine Befreiung von einer künftigen Pflicht zusagen – auch nicht durch den Abschluss eines bestimmten Vorsorgeprodukts. Nach dem Kommissionsmodell entscheidet dein Status am Stichtag, nicht ein Vertrag. Schließe Vorsorge deshalb nach deinem Bedarf ab, nicht aus Spekulation.

Häufige Fragen

Wie kann ich mich als Selbstständiger von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Nur in den Fällen, die § 6 SGB VI vorsieht – etwa als Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, als Handwerker nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen oder als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger in den ersten drei Jahren nach der Gründung bzw. ab 58. Die Befreiung musst du bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Gibt es eine Befreiung für Existenzgründer?

Ja, für arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten: Sie können sich für drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit befreien lassen (§ 6 Abs. 1a SGB VI). Für andere pflichtversicherte Gründer, etwa im Handwerk, gibt es keine Befreiung, aber drei Kalenderjahre lang den halben Regelbeitrag.

Kann ich mich rückwirkend befreien lassen?

Ab wann eine Befreiung wirkt, hängt vom Befreiungsgrund und vom Zeitpunkt deines Antrags ab. Ein später Antrag kann dazu führen, dass die Befreiung erst ab Antragseingang gilt und du für die Zeit davor Beiträge zahlen musst. Stelle den Antrag deshalb zügig und lass die Fristen im Einzelfall prüfen.

Welches Formular brauche ich für die Befreiung?

Das hängt vom Befreiungsgrund ab. Die Deutsche Rentenversicherung stellt die passenden Antragsformulare auf ihrer Website bereit. Bei Kammerberufen läuft der Antrag häufig über das Versorgungswerk. Kläre vorab, welche Nachweise du brauchst.

Was ist der Unterschied zwischen einer Befreiung heute und dem geplanten Opt-out?

Die Befreiung nach § 6 SGB VI gibt es heute schon: Sie gilt für bestimmte Gruppen, die bereits pflichtversichert sind, und nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Das Opt-out ist dagegen bisher nur ein Vorschlag der Alterssicherungskommission für eine künftige Pflicht, die es noch nicht gibt (Stand 09.10.2026). Was dazu geplant und was offen ist, liest du im Ratgeber Opt-out bei der Rentenpflicht.

Verliere ich durch die Befreiung meine bisherigen Rentenansprüche?

Nein. Was du bisher erworben hast, bleibt dir erhalten. Du sammelst aber ohne weitere Beiträge keine neuen Ansprüche, und der Erwerbsminderungsschutz entfällt nach und nach. Freiwillige Beiträge bleiben möglich, begründen allein aber keinen Erwerbsminderungsschutz.

Quellen

  1. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
  2. § 2 SGB VI – Versicherungspflichtige Selbstständige
  3. § 190a SGB VI – Meldepflicht versicherungspflichtiger Selbstständiger
  4. § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
  5. § 7 SGB VI – Freiwillige Versicherung
  6. § 4 SGB VI – Versicherungspflicht auf Antrag
  7. § 165 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen Selbstständiger
  8. Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung – Stand 01.07.2026
  9. DRV rentenupdate #12: Selbstständige
  10. Künstlersozialkasse: Das Wichtigste zur Künstlersozialversicherung – Stand 12/2025
  11. Empfehlungen der Alterssicherungskommission (S. 51–52) – 23.06.2026
  12. BAGSV: Stellungnahme zu den Empfehlungen der Alterssicherungskommission – 06.08.2026
Redaktion Rentenpflicht-Check.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Altersvorsorge für Selbstständige (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Stand der Gesetzgebung: Eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ist nicht beschlossen; wir können keine Befreiung von einer künftigen Pflicht garantieren. Steuerliche Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuerberatung. Herausgeber: Rentenpflicht-Check.de. Rentenpflicht-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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