Inhalt (7 Abschnitte)
- Heutige Pflicht und geplante Rentenpflicht: zwei verschiedene Dinge
- Wann sind Selbstständige rentenversicherungspflichtig? Die Gruppen nach § 2 SGB VI
- Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Was kostet sie 2026?
- Was dir die Pflichtversicherung bringt – und was sie kostet
- Meldepflicht: Was du nach dem Start tun musst
- Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Welche Wege es heute gibt
- Was die geplante Rentenpflicht für bereits Pflichtversicherte bedeuten könnte
- Nach § 2 SGB VI sind unter anderem selbstständige Lehrer und Dozenten, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten (über die KSK), Handwerker in der Handwerksrolle und arbeitnehmerähnliche Selbstständige schon heute rentenversicherungspflichtig.
- Der Regelbeitrag liegt 2026 bei 735,63 € im Monat; Gründer zahlen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren den halben Regelbeitrag von 367,82 €.
- Wer ein niedrigeres oder höheres Einkommen nachweist, zahlt einkommensgerecht 18,6 % – mindestens 112,16 €, höchstens 1.571,70 € im Monat (2026).
- Befreien lassen können sich unter anderem Kammerberufe mit Versorgungswerk, Handwerker nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige in den ersten drei Jahren nach Gründung.
- Die heutige Pflicht ist unabhängig von der geplanten Rentenpflicht für alle Selbstständigen, die nicht beschlossen ist (Stand 09.10.2026).
Schon heute sind bestimmte Selbstständige nach § 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig: unter anderem selbstständige Lehrer und Dozenten, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten (über die Künstlersozialkasse), Handwerker in der Handwerksrolle und arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit im Wesentlichen einem Auftraggeber. Wie die Pflicht über die Künstlersozialkasse funktioniert, erklärt die Seite Künstler & Publizisten (KSK). Der Regelbeitrag liegt 2026 bei 735,63 € im Monat, Gründer zahlen in den ersten drei Kalenderjahren die Hälfte (367,82 €). Diese Pflicht gilt unabhängig von der geplanten Rentenpflicht für alle Selbstständigen, über die noch nicht entschieden ist.
Heutige Pflicht und geplante Rentenpflicht: zwei verschiedene Dinge
Wenn von „Rentenpflicht für Selbstständige“ die Rede ist, geht vieles durcheinander. Dabei gibt es zwei Ebenen, die du auseinanderhalten solltest:
Gilt heute: § 2 SGB VI
Für bestimmte Berufsgruppen besteht schon seit Langem eine Rentenversicherungspflicht. Laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) waren 2024 rund 10 % der Selbstständigen im Haupterwerb so in der gesetzlichen Rente versichert, etwa 0,37 Mio. Menschen. Diese Regeln sind geltendes Recht.
Geplant: Pflicht für alle anderen
Die Alterssicherungskommission hat am 23.06.2026 empfohlen, auch die übrigen Selbstständigen ohne obligatorische Absicherung einzubeziehen. Beschlossen ist das nicht, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor (Stand: 09.10.2026).
Dieser Ratgeber erklärt die erste Ebene: die Rentenversicherungspflicht, die heute schon gilt. Wie es mit der geplanten Pflicht weitergeht, verfolgen wir im aktuellen Stand zur Rentenpflicht.
Wann sind Selbstständige rentenversicherungspflichtig? Die Gruppen nach § 2 SGB VI
| Gruppe | Voraussetzung / Hinweis |
|---|---|
| Lehrer und Erzieher (auch Dozenten, Trainer, Coaches mit Lehrtätigkeit) | wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen |
| Pflegepersonen (Kranken-, Wochen-, Säuglings-, Kinderpflege) | wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen |
| Hebammen und Entbindungspfleger | immer |
| Künstler und Publizisten | über die Künstlersozialkasse (KSK) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz |
| Handwerker in der Handwerksrolle | Befreiung nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen möglich |
| Arbeitnehmerähnliche Selbstständige | keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig |
| Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer | Sondergruppen; Küstenschiffer und -fischer mit höchstens 4 versicherungspflichtigen Arbeitnehmern |
Landwirte haben ein eigenes Pflichtsystem, die Alterssicherung der Landwirte. Kammerberufe wie Ärzte oder Rechtsanwälte sind meist über ein Versorgungswerk abgesichert und können sich befreien lassen (dazu unten mehr).
Lehrer, Dozenten, Trainer und Coaches
Die Gruppe ist größer, als viele denken. Gemeint ist jede selbstständige Lehrtätigkeit, also nicht nur an Schulen. Nach der Praxis der DRV zählen zum Beispiel auch Nachhilfe-, Musik-, Yoga- oder Fitnesslehrer dazu, sofern sie unterrichten. Ob ein Coaching als Lehrtätigkeit gilt, hängt vom Inhalt ab: Wird Wissen vermittelt oder eher beraten? Die Pflicht entfällt, wenn du regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst. Ein einzelner Minijob reicht dafür nicht. Mehr dazu im Ratgeber Rentenversicherungspflicht für Dozenten, Trainer und Coaches.
Pflegepersonen und Hebammen
Selbstständige in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege sind pflichtversichert, solange sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Nach der Praxis der DRV können darunter auch therapeutische Berufe fallen, die auf ärztliche Verordnung arbeiten, etwa in der Physiotherapie. Lass deinen Fall im Zweifel von der DRV prüfen. Hebammen und Entbindungspfleger sind immer pflichtversichert, auch mit Angestellten. Was das für Pflegekräfte, Physiotherapeuten und Hebammen konkret heißt, steht auf der Berufsseite Pflege, Physiotherapie & Hebammen.
Künstler und Publizisten über die KSK
Selbstständige Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert. Der große Vorteil: Du zahlst nur die Hälfte des Beitragssatzes, also 9,3 % statt 18,6 %. Den Rest trägt die KSK, ähnlich wie ein Arbeitgeber. Damit ist die KSK für viele Kreative die günstigste Form der Absicherung.
Handwerker in der Handwerksrolle
Wer mit seinem Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, ist pflichtversichert, unabhängig davon, ob er Angestellte hat. Das betrifft zulassungspflichtige Handwerke, für zulassungsfreie Gewerbe gilt die Regel nicht. Nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen kannst du dich auf Antrag befreien lassen. Mehr im Ratgeber Rentenpflicht für Handwerker.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: nur ein Auftraggeber
Diese Gruppe überrascht viele Freelancer. Wer keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, ist rentenversicherungspflichtig. Das kann etwa IT-Freelancer, Beraterinnen oder Kurierfahrer mit einem Hauptkunden betreffen. Für Entwickler und Berater haben wir die Details auf der Seite Rentenversicherung für IT-Freelancer zusammengefasst. Wichtig ist die Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit: Scheinselbstständige sind in Wahrheit Angestellte, dann muss der Auftraggeber Beiträge zahlen. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind echte Selbstständige, zahlen ihre Beiträge aber selbst. Klarheit bringt ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV. Wann „im Wesentlichen nur ein Auftraggeber“ vorliegt – laut DRV ab fünf Sechsteln der Betriebseinnahmen –, welche Befreiungen es gibt und wie du vorgehst, erklärt der Ratgeber Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Rentenversicherung bei einem Auftraggeber.
Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Was kostet sie 2026?
Als pflichtversicherte/r Selbstständige/r zahlst du den vollen Beitragssatz von 18,6 % allein. Bei Angestellten teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Satz. Die Beträge 2026 laut DRV:
So funktioniert die Berechnung nach § 165 SGB VI: Standard ist der Regelbeitrag, unabhängig von deinem tatsächlichen Gewinn. Weist du ein niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen nach, zählt dieses. Grundlage ist dein letzter Einkommensteuerbescheid, hochgerechnet mit der Lohnentwicklung. Gründer zahlen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach Aufnahme der Tätigkeit den halben Regelbeitrag, auf Antrag auch den vollen.
| Monatsgewinn | einkommensgerecht (18,6 %) | Regelbeitrag | Gründer: halber Regelbeitrag |
|---|---|---|---|
| 3.000 € | 558,00 € | 735,63 € | 367,82 € |
| 5.000 € | 930,00 € | 735,63 € | 367,82 € |
| 8.000 € | 1.488,00 € | 735,63 € | 367,82 € |
Die Lesart: Liegt dein Gewinn unter der Bezugsgröße von 3.955 € im Monat, ist der einkommensgerechte Beitrag günstiger. Liegt er darüber, ist der Regelbeitrag günstiger. Bedenke aber: Wer weniger einzahlt, bekommt später auch weniger Rente. Für 2027 ergibt sich nach eigener Berechnung ein Regelbeitrag von rund 768 €. Grundlage ist die Bezugsgröße von 4.130 € laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026; die Zustimmung des Bundesrats steht aus, der Beitragssatz von voraussichtlich 18,6 % ist noch nicht amtlich bestätigt.
| Beitrag | 2026 | 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|
| Regelbeitrag | 735,63 € | 768,18 € |
| halber Regelbeitrag (Gründer) | 367,82 € | 384,09 € |
| Mindestbeitrag | 112,16 € | rund 117,74 € |
| Höchstbeitrag | 1.571,70 € | 1.646,10 € |
Alle Werte von 2021 bis 2027 – inklusive Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze und den früheren Ost-Werten – findest du auf der Datenseite Regelbeitrag Rentenversicherung 2027.
Steuerlich sind die Beiträge Altersvorsorgeaufwendungen und bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar. Beim Regelbeitrag von 8.827,56 € im Jahr und einem Grenzsteuersatz von 30 % mindert das deine Steuer vereinfacht um rund 2.650 €. Was dich eine Pflicht in Euro kosten würde, kannst du mit dem Rentenpflicht-Rechner durchspielen.
Was dir die Pflichtversicherung bringt – und was sie kostet
Das bekommst du
- Eine lebenslange Altersrente, sobald du die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllst. Ein Jahr Beiträge auf das Durchschnittsentgelt ergibt einen Entgeltpunkt, aktuell 42,52 € Monatsrente.
- Schutz bei Erwerbsminderung: Mit drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren erfüllst du eine zentrale Voraussetzung (§ 43 SGB VI).
- Leistungen zur Rehabilitation und Hinterbliebenenrenten, je nach Versicherungszeiten.
- Direkte Förderberechtigung für die geförderte private Altersvorsorge.
- Steuerabzug der Beiträge als Sonderausgaben.
Das solltest du bedenken
- Der Regelbeitrag ist fest, auch in Monaten mit wenig Umsatz.
- Die Beiträge verbrauchen einen Teil des steuerlichen Höchstbetrags. 2026 bleiben neben dem Regelbeitrag noch rund 21.998 € für eine Basisrente.
- Keine Kapitalauszahlung, keine Vererbung.
- Rentenniveau und Beitragssatz hängen von politischen Entscheidungen ab. Die DRV erwartet ab 2028 einen Beitragssatz von 19,9 % (Prognose).
Meldepflicht: Was du nach dem Start tun musst
Selbstständige Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Rentenversicherung melden (§ 190a SGB VI). Künstler und Publizisten melden sich bei der KSK. Wer die Meldung versäumt, riskiert, dass Beiträge für zurückliegende Zeiträume nachgefordert werden. Das kann schnell teuer werden: Drei Jahre Regelbeitrag summieren sich auf Basis der Werte 2026 auf über 26.000 €. Bist du unsicher, ob deine Tätigkeit unter die Pflicht fällt, frag lieber früh bei der DRV nach – eine Auskunft ist kostenlos.
Tätigkeit prüfen
Fällt deine Arbeit unter eine der Gruppen nach § 2 SGB VI? Achte besonders auf Lehrtätigkeit und auf die Zahl deiner Auftraggeber.
Fristgerecht melden
Innerhalb von drei Monaten nach dem Start bei der DRV melden, als Künstler/in bei der KSK.
Beitragsart wählen
Regelbeitrag, einkommensgerechter Beitrag oder als Gründer/in der halbe Regelbeitrag.
Befreiung prüfen
Prüfe, ob eine Befreiung möglich und für dich sinnvoll ist, und was du dann stattdessen absicherst.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Welche Wege es heute gibt
| Situation | Regel | Fundstelle |
|---|---|---|
| Kammerberuf mit Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk | Befreiung für die jeweilige Tätigkeit | § 6 Abs. 1 SGB VI |
| Handwerker nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen | Befreiung auf Antrag | § 6 SGB VI |
| Arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach Gründung | Befreiung für drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der Selbstständigkeit | § 6 Abs. 1a SGB VI |
| Arbeitnehmerähnliche Selbstständige ab 58 | Befreiung bei erstmaliger Versicherungspflicht nach Vollendung des 58. Lebensjahres | § 6 Abs. 1a SGB VI |
| Lehrer, Pflegepersonen, arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit Angestellten | keine Pflicht, wenn regelmäßig ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird | § 2 SGB VI |
Wichtig zu wissen: Eine Befreiung spart Beiträge, kann aber den Schutz bei Erwerbsminderung kosten, weil keine Pflichtbeiträge mehr fließen. Wer sich befreien lässt, sollte diese Lücke anders schließen und trotzdem fürs Alter vorsorgen. Formulare, Fristen und Details findest du im Ratgeber Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Welche Alternativen es gibt, zeigt unser Vergleich zur Altersvorsorge für Selbstständige.
Was die geplante Rentenpflicht für bereits Pflichtversicherte bedeuten könnte
Die Empfehlung der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026 richtet sich an Selbstständige, die nicht obligatorisch abgesichert sind. Wer heute nach § 2 SGB VI pflichtversichert ist, ist bereits obligatorisch abgesichert. Interessant ist trotzdem: Der vorgeschlagene Beitrag soll sich am Regelbeitrag der Handwerker orientieren, wahlweise am Einkommen. Die heutigen Regeln für pflichtversicherte Selbstständige sind also eine Art Vorlage für die Pläne.
Ob sich für bereits Pflichtversicherte etwas ändert, etwa bei der Beitragsbemessung, ist offen. Ob du nach den aktuellen Plänen zu den Betroffenen gehören würdest, klärt unser Ratgeber Wer ist von der Rentenpflicht betroffen?.
Stand der GesetzgebungEine Altersvorsorgepflicht für bisher nicht pflichtversicherte Selbstständige ist nicht beschlossen (Stand: 09.10.2026). Stichtag, Beitragshöhe und Ausnahmen sind offen. Wir können keine Befreiung von einer künftigen Pflicht zusichern.
Häufige Fragen
Wann sind Selbstständige rentenversicherungspflichtig?
Wenn sie zu einer der Gruppen nach § 2 SGB VI gehören: unter anderem selbstständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse, Handwerker in der Handwerksrolle sowie arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten. Für Lehrer, Pflegepersonen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige entfällt die Pflicht, wenn sie regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Bin ich als Selbständige/r mit nur einem Auftraggeber rentenversicherungspflichtig?
Möglicherweise ja. Wer keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, gilt als arbeitnehmerähnliche/r Selbstständige/r und ist nach § 2 SGB VI pflichtversichert. In den ersten drei Jahren nach der erstmaligen Gründung ist eine Befreiung auf Antrag möglich. Im Zweifel klärt die Deutsche Rentenversicherung deinen Status. Die 5/6-Regel, Beispiele und Befreiungswege erklärt der Ratgeber Selbstständige mit einem Auftraggeber.
Wie hoch ist der Rentenversicherungsbeitrag für Selbstständige 2026?
Der Regelbeitrag beträgt 2026 monatlich 735,63 €, für Gründer in den ersten drei Kalenderjahren 367,82 €. Wer sein Einkommen nachweist, zahlt 18,6 % davon, mindestens 112,16 € und höchstens 1.571,70 € im Monat. Künstler und Publizisten zahlen über die Künstlersozialkasse nur die Hälfte des Beitragssatzes.
Sind Selbstständige mit Angestellten rentenversicherungspflichtig?
Das hängt von der Berufsgruppe ab. Selbstständige Lehrer, Pflegepersonen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind nicht pflichtversichert, wenn sie regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Ein einzelner Minijob reicht dafür nicht. Für Handwerker in der Handwerksrolle und für Hebammen gilt die Pflicht dagegen unabhängig von Angestellten.
Muss ich mich als pflichtversicherter Selbstständiger selbst bei der Rentenversicherung melden?
Ja. Selbstständige Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und arbeitnehmerähnliche Selbstständige müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung melden (§ 190a SGB VI). Künstler und Publizisten melden sich bei der Künstlersozialkasse. Wer die Meldung versäumt, riskiert, dass Beiträge für zurückliegende Zeiträume nachgefordert werden. Welche Befreiungswege es heute gibt, erklärt der Ratgeber Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Gilt die Rentenpflicht für Selbstständige schon für alle?
Nein. Eine Pflicht für alle bisher nicht pflichtversicherten Selbstständigen ist nicht beschlossen (Stand 09.10.2026). Die Alterssicherungskommission hat sie im Juni 2026 empfohlen, ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.
Quellen
- § 2 SGB VI – Selbständig Tätige
- § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
- § 165 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen Selbständiger
- § 190a SGB VI – Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen
- Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung – Stand 01.07.2026
- Künstlersozialkasse: Das Wichtigste zur Künstlersozialversicherung – Stand 12/2025
- Deutsche Rentenversicherung: rentenupdate #12 – Selbstständige
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Altersvorsorge für Selbstständige (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Stand der Gesetzgebung: Eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ist nicht beschlossen; wir können keine Befreiung von einer künftigen Pflicht garantieren. Steuerliche Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuerberatung. Herausgeber: Rentenpflicht-Check.de. Rentenpflicht-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.