Ratgeber

Rentenpflicht: Wer ist betroffen? Entscheidungsbaum für Selbstständige

Ob dich die geplante Rentenpflicht trifft, hängt vor allem von zwei Fragen ab: Bist du heute schon pflichtversichert – und warst du am Stichtag schon selbstständig? Der Entscheidungsbaum führt dich in fünf Fragen zu deiner Gruppe.

Redaktion Rentenpflicht-Check.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Entscheidungsbaum: Bist du von der Rentenpflicht betroffen?
  2. Rentenpflicht: Wer ist betroffen – die Gruppen im Überblick
  3. Wie viele Selbstständige wären betroffen?
  4. Heute schon pflichtversichert: Für wen sich wenig ändert
  5. Kammerberufe und Versorgungswerke: In der Regel nicht betroffen
  6. Bestand oder Neugründer: Der Stichtag entscheidet
  7. Offene Fälle: GmbH-Geschäftsführer, Nebenberuf, Ältere
  8. Was heißt das für dich? Deine nächsten Schritte
Das Wichtigste in Kürze
  • Nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026 wären alle Selbstständigen ohne obligatorische Alterssicherung erfasst – laut DRV rund 2,6 Mio. Menschen (2024).
  • Wer schon heute nach § 2 SGB VI pflichtversichert ist (z. B. Lehrkräfte, Hebammen, Handwerker in der Handwerksrolle, KSK-Versicherte), ist nicht Ziel der neuen Pflicht.
  • Kammerberufe mit Versorgungswerk gelten als obligatorisch abgesichert und wären nach dem Kommissionsmodell nicht erfasst.
  • Bereits Selbstständige sollen sich laut Vorschlag voraussetzungslos befreien lassen können; Neugründer ab einem Stichtag nicht.
  • Offen sind Stichtag, Nebenberuf, GmbH-Geschäftsführer und Regeln für Ältere – beschlossen ist nichts (Stand 09.10.2026).

Von der geplanten Rentenpflicht betroffen wären nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026 alle Selbstständigen ohne obligatorische Alterssicherung – laut Deutscher Rentenversicherung rund 2,6 Mio. Menschen (2024). Neugründer ab einem Stichtag müssten ohne Opt-out in die gesetzliche Rente, bereits Selbstständige könnten sich voraussetzungslos befreien lassen. Nicht erfasst wären, wer schon heute nach § 2 SGB VI pflichtversichert ist oder als Kammerberuf einem Versorgungswerk angehört. Beschlossen ist nichts (Stand 09.10.2026).

Stand der Gesetzgebung: 09.10.2026Eine Pflicht zur Altersvorsorge für bisher nicht pflichtversicherte Selbstständige ist geplant, aber nicht beschlossen. Grundlage dieser Seite sind der Koalitionsvertrag 2025 und die Empfehlungen der Alterssicherungskommission. Ob, ab wann und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung (Opt-out) möglich sein wird, steht nicht fest. Wir können keine Befreiung garantieren – auch nicht durch den Abschluss eines Vorsorgeprodukts.

„Betrifft mich das überhaupt?“ – das ist die häufigste Frage, die Selbstständige zur Rentenpflicht stellen. Die Antwort ist nicht für alle gleich. Manche zahlen längst Pflichtbeiträge, ohne es zu wissen. Andere sind über ein Versorgungswerk abgesichert. Und für alle übrigen kommt es darauf an, wann sie gegründet haben. Der folgende Entscheidungsbaum sortiert dich in wenigen Schritten ein.

Entscheidungsbaum: Bist du von der Rentenpflicht betroffen?

Geh die Fragen der Reihe nach durch. Sobald eine Antwort auf dich passt, kennst du deine Gruppe. Grundlage ist der Vorschlag der Kommission – das spätere Gesetz kann davon abweichen.

Heute schon pflichtversichert?

Ja (z. B. Lehrkraft, Hebamme, Handwerker in der Handwerksrolle, KSK, ein Auftraggeber ohne Angestellte): Für dich gilt § 2 SGB VI schon heute. Nein: weiter mit Frage 2.

Ja = heute pflichtversichert

Kammer mit Versorgungswerk?

Ja (z. B. Ärztin, Anwalt, Architektin mit Pflichtmitgliedschaft): Du giltst als obligatorisch abgesichert und wärst nach dem Kommissionsmodell nicht erfasst. Nein: weiter mit Frage 3.

Ja = nicht erfasst

Am Stichtag schon selbstständig?

Ja: Du gehörst zum Bestand – einbezogen, aber mit voraussetzungslosem Opt-out (Vorschlag). Nein: weiter mit Frage 4.

Ja = Bestand mit Opt-out

Erstmals selbstständig nach dem Stichtag?

Ja: Neugründer – Pflicht ohne Opt-out, drei Jahre halber Regelbeitrag. Nein, du warst schon einmal selbstständig: keine zweite Schonfrist, alles Weitere offen.

Ja = Neugründer

GmbH-Geschäftsführer, Nebenberuf oder 67+?

Diese Fälle regelt bisher keine Primärquelle. Kläre deinen heutigen Status und warte das Gesetz ab.

offen

Rentenpflicht: Wer ist betroffen – die Gruppen im Überblick

Die Tabelle zeigt für jede Gruppe zwei Ebenen: was heute gilt (geltendes Recht) und was die Kommission vorschlägt. Diese Trennung ist wichtig, denn in vielen Artikeln werden beide Ebenen vermischt.

Quellen: § 2 und § 6 SGB VI; Bericht der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026 (S. 51–52); BAGSV (06.08.2026); VGSD-FAQ (11.09.2026). Stand: 09.10.2026.
GruppeHeute (geltendes Recht)Nach Kommissionsvorschlag
Selbstständige Lehrer, Dozenten, Trainer (ohne versicherungspflichtige Angestellte)pflichtversichert (§ 2 SGB VI)nicht Ziel der neuen Pflicht, bleiben pflichtversichert
Hebammen, selbstständige Pflegepersonenpflichtversichert (§ 2 SGB VI)nicht Ziel der neuen Pflicht
Künstler und Publizistenpflichtversichert über die Künstlersozialkasse; Eigenanteil 9,3 %nicht Ziel der neuen Pflicht
Handwerker in der Handwerksrollepflichtversichert; Befreiung nach 18 Jahren Pflichtbeiträgen möglichbleiben pflichtversichert; was für bereits Befreite gilt, ist nicht geregelt
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige (im Wesentlichen ein Auftraggeber, keine Angestellten)pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI)nicht Ziel der neuen Pflicht
Kammerberufe mit Versorgungswerkbefreit nach § 6 Abs. 1 SGB VI, abgesichert im Versorgungswerknicht erfasst; Wortlaut laut BAGSV aber nicht eindeutig
Landwirteeigenes Pflichtsystem (Alterssicherung der Landwirte)nicht erfasst (obligatorisch abgesichert)
Bestand: am Stichtag selbstständig, ohne obligatorische Absicherungkeine Pflicht; freiwillige gesetzliche Rente möglicheinbezogen, mit voraussetzungslosem Opt-out
Neugründer: erstmals selbstständig ab Stichtagkeine PflichtPflicht ohne Opt-out; drei Jahre halber Regelbeitrag
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführerje nach Einfluss in der Gesellschaft selbstständig oder abhängig beschäftigtnicht geregelt – offen
Nebenberuflich Selbstständigekeine Pflicht aus der Nebentätigkeit, außer in den Gruppen nach § 2 SGB VInicht geregelt – offen
Selbstständige ab 67 oder kurz vor der Rentekeine Pflichtnicht geregelt; VGSD und BAGSV fordern Sonderregeln

Wie viele Selbstständige wären betroffen?

Die Zahlen zeigen, warum das Thema so viele Menschen beschäftigt. 2024 gab es in Deutschland rund 3,6 Mio. Selbstständige im Haupterwerb, etwa die Hälfte davon solo. Nur rund 28 % waren obligatorisch fürs Alter abgesichert: etwa 13 % über Versorgungswerke, 4 % über die Alterssicherung der Landwirte und 10 % über die gesetzliche Rente.

Selbstständige ohne obligatorische Alterssicherung

72 %von 3,6 Mio.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Selbstständige im Haupterwerb 2024 (rund 2,6 Mio.).

3,6 Mio.
Selbstständige im Haupterwerb (2024)
DRV rentenupdate
2,6 Mio.
ohne obligatorische Alterssicherung (rund 72 %)
DRV rentenupdate
7 %
sorgen gar nicht fürs Alter vor
DIW Wochenbericht 12/2026
4,4 %
der (ehemals) Selbstständigen über 65 beziehen Grundsicherung (Beschäftigte: ca. 2 %)
DRV rentenupdate

Wichtig: Die Zahlen von DRV und Deutschem Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) widersprechen sich nicht. Die DRV zählt nur obligatorische Systeme. Das DIW zählt jede Form der Vorsorge, auch Immobilien und Wertpapiere. Nach DIW nutzen 93 % der Selbstständigen mindestens ein Vorsorgeinstrument. „Nicht obligatorisch abgesichert“ heißt also nicht „ohne Vorsorge“.

Heute schon pflichtversichert: Für wen sich wenig ändert

Viele Selbstständige ahnen nicht, dass für sie schon heute eine Rentenversicherungspflicht gilt. § 2 SGB VI nennt unter anderem diese Gruppen:

  • Lehrer und Erzieher, auch Dozenten, Trainer und Coaches mit Lehrtätigkeit – wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege (gleiche Bedingung) sowie Hebammen.
  • Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse (KSK). Sie zahlen nur die Hälfte des Beitrags, den Rest trägt die KSK.
  • Handwerker, die in der Handwerksrolle eingetragen sind. Nach 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen können sie sich befreien lassen.
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige: Wer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet und keine versicherungspflichtigen Angestellten hat. Eine Befreiung ist für drei Jahre nach der ersten Gründung möglich und ab 58, wenn die Pflicht erstmals eintritt.

Für die Gruppen mit Lehr-, Pflege- und Hebammentätigkeit sowie für Arbeitnehmerähnliche gilt eine Meldepflicht: innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit bei der Rentenversicherung (§ 190a SGB VI). Ausführlich erklärt das unser Ratgeber zur Rentenversicherungspflicht für Selbstständige heute. Für Handwerker gibt es eine eigene Seite: Rentenpflicht für Handwerker.

Warum das vor allen Plänen kommtWer schon heute pflichtversichert ist, aber nicht zahlt, riskiert Nachforderungen. Diese Frage hat mit der geplanten Reform nichts zu tun – sie gilt jetzt. Bei Unsicherheit klärt ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung deinen Status verbindlich.

Für die wichtigsten Gruppen haben wir eigene Berufsseiten: Pflege, Physiotherapie & Hebammen, Künstler & Publizisten über die KSK und Handwerker. Wer dagegen als IT-Freelancer ohne Pflichtsystem arbeitet, gehört zur Gruppe, auf die die Pläne vor allem zielen.

Kammerberufe und Versorgungswerke: In der Regel nicht betroffen

Ärztinnen, Zahnärzte, Apothekerinnen, Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen, Architekten, Tierärztinnen, Notare, Wirtschaftsprüferinnen oder Psychotherapeuten sind oft Pflichtmitglied einer Berufskammer und eines berufsständischen Versorgungswerks. Welche Berufe genau dazugehören, unterscheidet sich je nach Bundesland und Kammer. Wer Pflichtmitglied ist, kann sich nach § 6 Abs. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen – für die jeweilige Tätigkeit.

Diese Berufe gelten als „obligatorisch abgesichert“. Die Kommission will nur nicht obligatorisch Abgesicherte einbeziehen, Kammerberufe wären also nicht erfasst. Ein Vorbehalt bleibt: Laut der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbständigenverbände (BAGSV) könnte der Wortlaut der Empfehlung auch sie erfassen. Das ist eine Einschätzung, keine Regel. Mehr zur Abgrenzung findest du auf unserer Seite Rentenpflicht für Freiberufler.

Bestand oder Neugründer: Der Stichtag entscheidet

Für alle, die weder heute pflichtversichert noch über ein Versorgungswerk abgesichert sind, zählt nach dem Kommissionsmodell vor allem eines: dein Status am Stichtag. Nicht dein Alter, nicht dein Einkommen und auch nicht, ob du einen Vorsorgevertrag hast.

Bestand: am Stichtag schon selbstständig

Die Pflicht würde auch für dich gelten. Du könntest aber „voraussetzungslos herausoptieren“ – ohne Nachweis einer privaten Vorsorge. Eine Altersgrenze für diesen Bestandsschutz sieht die Kommission nicht vor. Wie Frist und Form aussehen, ist offen.

Neugründer: erstmals selbstständig ab Stichtag

Du müsstest „verpflichtend und ohne Opt-out“ in die gesetzliche Rente. Drei Jahre lang zahlst du nur den halben Regelbeitrag (2026: 367,82 € im Monat). Das gilt nur bei der ersten Gründung im Erwerbsleben.

Damit sind drei Punkte noch ungeklärt. Erstens: Was genau gilt als Beginn der Selbstständigkeit – die Gewerbeanmeldung, die steuerliche Anmeldung oder die erste Rechnung? Zweitens: Was passiert, wenn du schon einmal selbstständig warst, zwischendurch angestellt bist und nach dem Stichtag neu gründest? Laut Kommission soll eine „Verkettung von Neugründungen“ keine weitere Schonfrist auslösen. Drittens: Der Koalitionsvertrag 2025 spricht nur von „neuen“ Selbstständigen und hält für sie „andere Formen der Altersvorsorge“ offen. Das widerspricht dem Kommissionsmodell.

Was das Opt-out für dich bedeutet und was noch offen ist, liest du im Ratgeber zum Opt-out bei der Rentenpflicht. Wenn du gerade gründest: Auf unserer Seite für Gründer und Neugründer geht es um Stichtag, Schonfrist und halben Beitrag.

Offene Fälle: GmbH-Geschäftsführer, Nebenberuf, Ältere

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Ob du als Gesellschafter-Geschäftsführer heute selbstständig oder abhängig beschäftigt bist, hängt vor allem von deinem Einfluss in der Gesellschaft ab. Im Zweifel klärt das ein Statusfeststellungsverfahren; Ablauf, Fristen und Folgen für die Krankenversicherung beschreibt der Ratgeber zur Statusfeststellung für Geschäftsführer. Ob und wie selbstständige Geschäftsführer von einer künftigen Pflicht erfasst würden, regelt bisher keine Primärquelle. Auch der VGSD führt die Frage als offen.

Nebenberuflich Selbstständige

Viele sind angestellt und nebenbei selbstständig. Über die Hauptbeschäftigung zahlen sie bereits in die gesetzliche Rente ein. Ob die Nebentätigkeit zusätzlich erfasst würde, ist offen.

Ältere Selbstständige

Für eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung brauchst du mindestens fünf Jahre Beitragszeit (allgemeine Wartezeit, § 50 SGB VI). Wer erst kurz vor der Regelaltersgrenze erstmals einzahlen müsste, schafft das unter Umständen nicht mehr. VGSD und BAGSV fordern deshalb Sonderregeln für Ältere. Im Kommissionsvorschlag gibt es sie nicht – Bestands-Selbstständige könnten allerdings ohnehin herausoptieren.

Was heißt das für dich? Deine nächsten Schritte

Ganz gleich, in welcher Gruppe du landest: Ein paar Dinge kannst du heute schon klären, ohne auf das Gesetz zu warten.

  • Status klären: Prüfe, ob du nach § 2 SGB VI schon heute pflichtversichert bist – besonders bei Lehrtätigkeit oder nur einem Auftraggeber.
  • Gründungsdatum belegen: Bewahre Gewerbeanmeldung, steuerliche Anmeldung und erste Rechnungen auf. Nach dem Kommissionsmodell entscheidet dein Status am Stichtag.
  • Kosten kennen: Was eine Pflicht für dich bedeuten würde, zeigt der Rentenpflicht-Rechner – Regelbeitrag und einkommensbezogener Beitrag im Vergleich.
  • Auf dem Laufenden bleiben: Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens mit Datum je Schritt findest du im Stand-Ticker zur Rentenpflicht.

Bisherige Rentenanwartschaften, auch aus freiwilligen Beiträgen, bleiben bestehen. Freiwillige Beiträge machen dich aber nicht zum Pflichtversicherten: Nach dem Vorschlag würdest du damit zum Bestand zählen. Wie freiwillige Beiträge und eine neue Pflicht zusammenspielen, ist offen.

Häufige Fragen

Welche Selbstständigen müssen heute schon in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?

Nach § 2 SGB VI unter anderem selbstständige Lehrer und Erzieher (auch Dozenten und Trainer) ohne versicherungspflichtige Angestellte, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse, Handwerker in der Handwerksrolle sowie Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeiten und keine versicherungspflichtigen Angestellten haben.

Gilt die Rentenpflicht für alle Selbstständigen?

Nein. Die Pläne betreffen nur Selbstständige ohne obligatorische Alterssicherung. Wer schon heute gesetzlich pflichtversichert ist oder als Kammerberuf einem Versorgungswerk angehört, ist nicht Ziel der neuen Pflicht. Für alle anderen schlägt die Kommission eine Pflicht vor – mit Opt-out für den Bestand. Beschlossen ist nichts.

Gibt es einen Bestandsschutz für bereits Selbstständige?

Nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission ja, in Form eines voraussetzungslosen Opt-outs: Wer am Stichtag schon selbstständig ist, soll sich ohne Bedingungen und ohne Nachweis eines Vorsorgeprodukts befreien lassen können. Eine Altersgrenze dafür ist nicht vorgesehen. Wie das Gesetz es regelt, ist offen (Stand 09.10.2026).

Bin ich als Freiberufler mit Versorgungswerk von der Rentenpflicht betroffen?

Nach dem Kommissionsmodell in der Regel nicht. Pflichtmitglieder einer Berufskammer und eines Versorgungswerks, etwa Ärztinnen, Anwälte oder Architektinnen, gelten als obligatorisch abgesichert. Der Dachverband BAGSV weist aber darauf hin, dass der Wortlaut der Empfehlung auch sie erfassen könnte. Klarheit bringt erst das Gesetz.

Gilt die Rentenpflicht auch für nebenberuflich Selbständige?

Das ist offen. Weder der Koalitionsvertrag noch die Alterssicherungskommission regeln den Nebenberuf ausdrücklich. Auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer und Selbstständige ab 67 gibt es bisher keine Regeln.

Quellen

  1. § 2 SGB VI – Versicherungspflicht selbständig Tätiger – abgerufen 09.10.2026
  2. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht – abgerufen 09.10.2026
  3. § 190a SGB VI – Meldepflicht von versicherungspflichtigen Selbständigen – abgerufen 09.10.2026
  4. Empfehlungen der Alterssicherungskommission (Empfehlung 22, S. 51–52) – 23.06.2026
  5. Koalitionsvertrag CDU, CSU und SPD 2025 (S. 20) – April 2025
  6. DRV rentenupdate #12: Selbstständige – Januar 2026, aktualisiert Juli 2026
  7. DIW Wochenbericht 12/2026: Nur ein Bruchteil der Selbstständigen sorgt nicht für das Alter vor – 2026
  8. BAGSV: Stellungnahme zu den Empfehlungen der Alterssicherungskommission – 06.08.2026
  9. VGSD: FAQ zur geplanten Rentenreform – 11.09.2026
  10. Künstlersozialkasse: Das Wichtigste zur Künstlersozialversicherung – Stand 12.2025
Redaktion Rentenpflicht-Check.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Altersvorsorge für Selbstständige (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Stand der Gesetzgebung: Eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ist nicht beschlossen; wir können keine Befreiung von einer künftigen Pflicht garantieren. Steuerliche Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuerberatung. Herausgeber: Rentenpflicht-Check.de. Rentenpflicht-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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