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Rentenpflicht für Freiberufler: Wer betroffen wäre – und wer nicht

„Freiberufler“ ist ein Steuerbegriff – für die Rente zählt etwas anderes: Bist du schon in einem Pflichtsystem? Hier erfährst du, wo die Grenze zwischen Kammerberufen und nicht verkammerten Freiberuflern verläuft und was das für dich bedeutet.

Redaktion Rentenpflicht-Check.de Aktualisiert am 12. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Freiberufler ist nicht gleich Freiberufler: zwei Welten bei der Rente
  2. Kammerberufe mit Versorgungswerk: Was heute gilt
  3. Nicht verkammerte Freiberufler: Wer ist heute schon pflichtversichert?
  4. Was die geplante Rentenpflicht für Freiberufler bedeuten würde
  5. Altersvorsorge für Freiberufler: Welche Wege gibt es?
  6. Drei Beispielprofile: Was hieße das konkret?
  7. Checkliste: Was du als Freiberufler jetzt klären kannst
Das Wichtigste in Kürze
  • Freiberufler in Kammerberufen mit Versorgungswerk (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten) sind obligatorisch abgesichert und können sich nach § 6 SGB VI von der gesetzlichen Rente befreien lassen.
  • Nicht verkammerte Freiberufler wie IT-Freelancer, Designer, Berater oder Texter sind meist nicht obligatorisch abgesichert – sie wären die Kernzielgruppe der geplanten Pflicht.
  • Schon heute pflichtversichert sein können auch Freiberufler mit nur einem Hauptauftraggeber, mit Lehrtätigkeit oder über die Künstlersozialkasse.
  • Nach dem Kommissionsvorschlag vom 23.06.2026 könnten bereits Selbstständige herausoptieren, Neugründer nicht; beschlossen ist nichts (Stand 09.10.2026).
  • Ab 2027 sind Freiberufler mit Einkünften nach § 18 EStG erstmals unmittelbar zulageberechtigt, etwa für das Altersvorsorgedepot (Grundzulage bis 540 € im Jahr).

Ob dich als Freiberufler eine Rentenpflicht treffen würde, hängt davon ab, ob du schon obligatorisch abgesichert bist. Kammerberufe mit Versorgungswerk – etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten – sind es und wären nach dem Vorschlag der Rentenkommission nicht die Zielgruppe. Nicht verkammerte Freiberufler wie IT-Freelancer, Designer oder Berater sind meist nicht pflichtversichert und stünden im Zentrum der geplanten Pflicht, die Stand Oktober 2026 nicht beschlossen ist.

Freiberufler ist nicht gleich Freiberufler: zwei Welten bei der Rente

„Freiberufler“ ist ursprünglich ein Begriff aus dem Steuerrecht: Wer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG erzielt, zahlt zum Beispiel keine Gewerbesteuer. Für die Rente ist diese Einordnung aber nicht entscheidend. Hier zählt nur: Gehörst du schon einem Pflichtsystem für das Alter an – oder nicht?

Welt 1: Kammerberufe mit Versorgungswerk

Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Psychotherapeuten und weitere – je nach Bundesland und Kammer. Sie sind Pflichtmitglied einer Berufskammer und eines Versorgungswerks.

Welt 2: nicht verkammerte Freiberufler

IT-Freelancer, Softwareentwickler, Designer, Texter, Übersetzer, Fotografen, Berater, Coaches, Marketing-Profis. Für sie gibt es kein eigenes Versorgungswerk – meist auch keine Pflicht in der gesetzlichen Rente.

Laut Deutscher Rentenversicherung waren 2024 rund 13 % der rund 3,6 Mio. Selbstständigen im Haupterwerb über Versorgungswerke abgesichert. Insgesamt hatten rund 72 % (rund 2,6 Mio.) keine obligatorische Alterssicherung – darunter ein großer Teil der nicht verkammerten Freiberufler.

Kammerberufe mit Versorgungswerk: Was heute gilt

Ein Versorgungswerk (berufsständische Versorgungseinrichtung) ist die eigene Pflicht-Altersversorgung eines Kammerberufs. Wer Pflichtmitglied einer Berufskammer und eines Versorgungswerks ist, kann sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung gilt für die jeweilige Tätigkeit. Wechselst du die Tätigkeit – etwa von der Kanzlei in ein Unternehmen –, kann ein neuer Antrag nötig sein. Das solltest du rechtzeitig prüfen lassen. Wie Versorgungswerk und Krankenversicherung bei Ärztinnen und Ärzten zusammenspielen, zeigt der Ratgeber Versorgungswerk und private Krankenversicherung.

Was ist geplant? Kammerberufe gelten als obligatorisch abgesichert. Die Rentenkommission will nur Selbstständige einbeziehen, die nicht obligatorisch abgesichert sind. Nach der Logik des Vorschlags wären Versorgungswerk-Mitglieder also nicht erfasst. Der Dachverband BAGSV weist allerdings darauf hin, dass der Wortlaut von Empfehlung 22 (Satz 2) auch sie umfassen könnte. Wie das Gesetz das formuliert, bleibt abzuwarten.

Steuer-Tipp für Kammerberufe:Beiträge zum Versorgungswerk, zur gesetzlichen Rente und zur Basisrente teilen sich einen gemeinsamen Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug: 2026 30.826 € für Alleinstehende, 61.652 € für Zusammenveranlagte. Je höher dein Versorgungswerk-Beitrag, desto weniger Raum bleibt für eine zusätzliche Basisrente.

Nicht verkammerte Freiberufler: Wer ist heute schon pflichtversichert?

Auch ohne Kammer kann für dich schon heute eine Rentenversicherungspflicht bestehen. Es kommt auf deine konkrete Tätigkeit und deine Auftragslage an:

Quelle: § 2 und § 6 SGB VI; Künstlersozialkasse (Stand 12/2025). Vereinfachte Übersicht, Stand 09.10.2026 – im Einzelfall prüfen lassen.
KonstellationHeute pflichtversichert?Grundlage
IT-Freelancer, Berater, Marketing – mehrere Auftraggebernein (freiwillig möglich)–
Im Wesentlichen nur ein Auftraggeber, keine versicherungspflichtigen Mitarbeitendenja (arbeitnehmerähnlich)§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
Künstlerische oder publizistische Tätigkeit (z. B. Design, Text, Journalismus)ggf. über die Künstlersozialkasse – Prüfung durch die KSK§ 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, KSVG
Lehrtätigkeit (Dozenten, Trainer), keine versicherungspflichtigen Mitarbeitendenja§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
Hebammen und Entbindungspflegerja§ 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI
Kammerberuf mit Versorgungswerkbefreiungsfähig§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI

Künstlersozialkasse: halber Beitrag

Wer über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist, zahlt nur die Hälfte des Beitrags (9,3 %). Den Rest trägt die KSK. Ob deine Arbeit als künstlerisch oder publizistisch gilt, entscheidet die KSK im Einzelfall.

Ein Hauptauftraggeber: Achtung Status

Gerade IT-Freelancer arbeiten oft lange für einen einzigen Kunden. Dann kann zweierlei gelten: Entweder du bist arbeitnehmerähnlich selbstständig – also echt selbstständig, aber trotzdem rentenversicherungspflichtig und zahlst den Beitrag allein. Oder du bist scheinselbstständig – also in Wahrheit wie ein Angestellter eingebunden; dann muss der Auftraggeber Sozialbeiträge abführen. Klarheit schafft eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung. Wie das Verfahren abläuft, erklären wir auf der Seite für Dozenten, Trainer und Coaches. Alle Gruppen im Überblick findest du unter Rentenversicherungspflicht heute.

Zwei dieser Gruppen haben eigene Seiten: IT-Freelancer und Berater (Pflicht nur bei einem Hauptauftraggeber, sonst Zielgruppe der Pläne) und Künstler & Publizisten über die Künstlersozialkasse.

Was die geplante Rentenpflicht für Freiberufler bedeuten würde

Für nicht verkammerte Freiberufler ohne Pflichtsystem ist der Vorschlag der Rentenkommission vom 23.06.2026 besonders relevant:

  • Bist du am Stichtag schon selbstständig, würdest du einbezogen, könntest aber voraussetzungslos herausoptieren – ohne Nachweis eines Vorsorgeprodukts. Was dabei noch offen ist, erklärt der Ratgeber zum Opt-out bei der Rentenpflicht.
  • Gründest du nach dem Stichtag, wärst du ohne Opt-out in der gesetzlichen Rente – drei Jahre mit halbem Regelbeitrag.
  • Beitrag: Regelbeitrag (2026: 735,63 € im Monat) oder wahlweise einkommensbezogen, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze.

Was eine Rentenpflicht kosten könnte (pro Monat, Szenario 2027)

Regelbeitrag (Kommissionsmodell)768 €Halber Regelbeitrag (Gründer, 3 Jahre)384 €Einkommensbezogen: 3.000 € Gewinn558 €Einkommensbezogen: 5.000 € Gewinn930 €Einkommensbezogen: 8.000 € Gewinn1.488 €

Eigene Berechnung, Szenario: Beitragssatz 18,6 %, Bezugsgröße 2027 4.130 € (Kabinettsbeschluss 07.10.2026), Beitragsbemessungsgrenze 2027 8.850 €. Grundlage: Vorschlag der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026 – nicht beschlossen.

Der Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD) kritisiert, dass Beiträge auf den Gewinn „mindestens 20 Prozent höher“ ausfielen als bei Angestellten. Begründung: Im Gewinn steckt rechnerisch auch der Teil, den bei Angestellten der Arbeitgeber trägt. Der Verband fordert unter anderem eine faire Bemessung und eine Gewinnglättung – also einen Ausgleich für schwankende Einkommen, wie sie bei Freelancern typisch sind. Offen sind außerdem Regeln für Nebenberufler, GmbH-Geschäftsführer und ältere Selbstständige.

Gesetzliche Rente für Freiberufler: Licht und Schatten

Ob eine Pflicht für dich eher Belastung oder Absicherung wäre, hängt von deiner Lage ab. Beide Seiten gehören zur ehrlichen Rechnung:

  • Dafür: Pflichtbeiträge bringen Schutz bei Erwerbsminderung, eine lebenslange Rente und Rentenanpassungen. Die Beiträge sind bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar.
  • Dagegen: Du zahlst den vollen Satz von 18,6 % allein, und die Deutsche Rentenversicherung erwartet ab 2028 einen Anstieg auf 19,9 % (Prognose). Beiträge sind weniger flexibel als bei einem eigenen Sparplan, und das Geld ist nicht vererbbar.

Altersvorsorge für Freiberufler: Welche Wege gibt es?

Unabhängig davon, wie die Politik entscheidet: Eine tragfähige Vorsorge brauchst du so oder so. Diese Bausteine stehen dir heute offen:

Freiwillige gesetzliche Rente

Beitrag frei wählbar zwischen 112,16 € und 1.571,70 € im Monat (2026), jederzeit änderbar. Aber: kein Erwerbsminderungsschutz durch freiwillige Beiträge allein (§ 43 SGB VI).

Pflichtversicherung auf Antrag

Innerhalb von fünf Jahren nach der Gründung beantragbar (§ 4 Abs. 2 SGB VI). Bringt Erwerbsminderungsschutz, ist aber nicht kündbar, solange du selbstständig bist.

Basisrente

Beiträge 2026 bis 30.826 € als Sonderausgaben abziehbar, Rente später steuerpflichtig. Nicht vererbbar, nicht kündbar, nach § 851c ZPO bis zu Grenzen pfändungsgeschützt. Auch fondsgebunden, z. B. mit ETF-Fonds.

Altersvorsorgedepot (ab 2027)

Mit Einkünften nach § 18 EStG bist du ab 01.01.2027 unmittelbar zulageberechtigt: Grundzulage bis zu 540 € im Jahr, Eigenbeitrag bis 1.800 € gefördert. Eher Ergänzung als Hauptbaustein.

Freies Depot

Flexibel und vererbbar, aber ohne steuerliche Förderung der Einzahlungen, ohne Pfändungsschutz nach § 851c ZPO und ohne Erwerbsminderungsschutz.

Private Rentenversicherung

Flexibler als die Basisrente, Beiträge aber nicht als Sonderausgaben abziehbar. Sinnvoll vor allem als Ergänzung.

Welche Mischung zu dir passt, hängt von deinem Steuersatz, deiner Einkommensschwankung und deinem Wunsch nach Flexibilität ab. Vertiefen kannst du das in den Ratgebern zur Basisrente für Selbstständige und zum Altersvorsorgedepot. Wichtig: Nach dem Kommissionsmodell befreit dich keines dieser Produkte automatisch von einer künftigen Pflicht.

Drei Beispielprofile: Was hieße das konkret?

Die folgenden Profile sind fiktiv und vereinfacht. Sie zeigen, wie unterschiedlich die Lage je nach Beruf sein kann – nach heutigem Recht und nach dem Kommissionsvorschlag, der nicht beschlossen ist.

Beispiel 1: Softwareentwicklerin, 38, seit sechs Jahren selbstständig, drei Kunden

Heute: nicht pflichtversichert, weil sie mehrere Auftraggeber hat. Die Frist für die Pflichtversicherung auf Antrag (fünf Jahre) ist abgelaufen; freiwillige Beiträge sind möglich. Nach dem Kommissionsvorschlag wäre sie Bestands-Selbstständige und könnte herausoptieren. Für ihre Vorsorge kommen etwa freiwillige gesetzliche Rente, Basisrente und ab 2027 das Altersvorsorgedepot in Frage.

Beispiel 2: Grafikdesigner, 27, gründet im Jahr 2027

Heute: Zuerst wäre zu prüfen, ob seine Arbeit über die Künstlersozialkasse versicherungspflichtig ist. Falls nicht und falls er nach einem künftigen Stichtag gründet, wäre er nach dem Vorschlag ohne Opt-out in der gesetzlichen Rente – mit drei Jahren halbem Regelbeitrag (2027 rechnerisch rund 384 € im Monat). Ob er unter die neuen Regeln fällt, hängt vom Stichtag ab, der noch offen ist.

Beispiel 3: Steuerberater, 45, eigene Kanzlei

Heute: Pflichtmitglied in Kammer und Versorgungswerk, von der gesetzlichen Rente befreit. Nach der Logik des Vorschlags nicht Zielgruppe. Sein Thema ist eher der Höchstbetrag: Wie viel Raum bleibt neben dem Versorgungswerk für eine steuerlich geförderte Basisrente?

Checkliste: Was du als Freiberufler jetzt klären kannst

  • Status: Bist du Kammermitglied mit Versorgungswerk, KSK-versichert, lehrend tätig oder im Wesentlichen für einen Auftraggeber? Dann bist du womöglich schon pflichtversichert.
  • Frist: Liegt deine Gründung weniger als fünf Jahre zurück, steht dir die Pflichtversicherung auf Antrag noch offen.
  • Kosten: Rechne mit dem Rentenpflicht-Rechner aus, was Regelbeitrag und einkommensbezogener Beitrag für dich bedeuten würden.
  • Bestand: Sammle, welche Vorsorge du schon hast – Verträge, Depots, Rentenanwartschaften.
  • Flexibilität: Bei schwankenden Einnahmen sind Beiträge sinnvoll, die du anpassen kannst.
  • Gelassenheit: Schließe nichts ab, nur weil du auf eine Befreiung spekulierst – dafür gibt es keine Regel.

Häufige Fragen

Gilt die geplante Rentenpflicht auch für Freiberufler?

Für nicht verkammerte Freiberufler ohne Pflichtsystem, etwa in IT, Design oder Beratung, ja – nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission vom 23.06.2026. Bereits Selbstständige könnten herausoptieren, Neugründer ab einem Stichtag nicht. Beschlossen ist das nicht; einen Gesetzentwurf gibt es noch nicht (Stand 09.10.2026).

Müssen Ärzte, Anwälte oder Steuerberater in die gesetzliche Rente?

Wer Pflichtmitglied einer Berufskammer und eines berufsständischen Versorgungswerks ist, kann sich nach § 6 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Diese Berufe gelten als obligatorisch abgesichert und wären nach der Logik des Kommissionsvorschlags nicht Zielgruppe. Die BAGSV weist aber darauf hin, dass der Wortlaut der Empfehlung auch sie erfassen könnte.

Sind IT-Freelancer rentenversicherungspflichtig?

In der Regel nicht, solange sie für mehrere Auftraggeber arbeiten. Wer aber auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Mitarbeitenden hat, ist als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger schon heute pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Im Zweifel lohnt eine Statusprüfung.

Was ist der Unterschied zwischen Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbstständigkeit?

Scheinselbstständig ist, wer in Wahrheit wie ein Angestellter arbeitet – dann muss der Auftraggeber als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind dagegen echte Selbstständige, die wegen ihrer Abhängigkeit von einem Auftraggeber selbst rentenversicherungspflichtig sind und den Beitrag allein zahlen.

Welche Altersvorsorge ist für Freiberufler sinnvoll?

Das hängt von Einkommen, Steuersatz, Flexibilitätsbedarf und Alter ab. Häufig kombiniert werden gesetzliche Rente (freiwillig oder auf Antrag), Basisrente mit Steuervorteil und ab 2027 das geförderte Altersvorsorgedepot. Ein freies Depot ist flexibel, aber ohne Förderung und ohne besonderen Pfändungsschutz.

Quellen

  1. § 2 SGB VI – Versicherungspflichtige Selbstständige
  2. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht
  3. § 4 SGB VI – Versicherungspflicht auf Antrag
  4. Empfehlungen der Alterssicherungskommission (S. 51–52) – 23.06.2026
  5. BAGSV: Stellungnahme zu den Empfehlungen der Alterssicherungskommission – 06.08.2026
  6. VGSD: FAQ zur geplanten Rentenreform – 11.09.2026
  7. Künstlersozialkasse: Das Wichtigste zur Künstlersozialversicherung – Stand 12/2025
  8. DRV rentenupdate #12: Selbstständige
  9. Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156
  10. § 10 EStG – Sonderausgaben
Redaktion Rentenpflicht-Check.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Altersvorsorge für Selbstständige (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Stand der Gesetzgebung: Eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ist nicht beschlossen; wir können keine Befreiung von einer künftigen Pflicht garantieren. Steuerliche Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuerberatung. Herausgeber: Rentenpflicht-Check.de. Rentenpflicht-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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