Inhalt (8 Abschnitte)
- Warum du eine Rürup-Rente nicht kündigen und auszahlen lassen kannst
- Rürup-Rente kündigen: Deine Möglichkeiten im Überblick
- Rürup beitragsfrei stellen: So funktioniert es
- Rürup-Anbieter wechseln: Übertragung auf einen neuen Basisrentenvertrag
- Kleinbetragsrente: die einzige Abfindung
- Pfändungsschutz: Warum die fehlende Kündbarkeit auch schützt
- Entscheidungsweg: Welche Option passt zu deiner Situation?
- Rürup-Rente im Vergleich: Wie flexibel sind andere Vorsorgewege?
- Eine Rürup-Rente (Basisrente) lässt sich nicht kündigen und auszahlen: Die Ansprüche müssen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG „nicht kapitalisierbar“ sein, und das Kündigungsrecht mit Rückkaufswert gilt für zertifizierte Basisrentenverträge nicht (§ 168 Abs. 3 VVG).
- Möglich ist, den Vertrag beitragsfrei zu stellen (§ 165 VVG): Er läuft ohne neue Beiträge weiter, die spätere Rente fällt entsprechend niedriger aus.
- Ein Wechsel zu einem anderen Anbieter ist steuerfrei, wenn das Guthaben direkt auf einen anderen zertifizierten Basisrentenvertrag übertragen wird (§ 3 Nr. 55d EStG) – vorausgesetzt, dein Vertrag lässt die Übertragung zu.
- Eine Abfindung gibt es nur für eine Kleinbetragsrente zu Rentenbeginn; die Grenze liegt laut § 93 Abs. 3 EStG bei 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße (2026 rechnerisch 59,33 € Monatsrente).
- Die fehlende Kündbarkeit hat eine Kehrseite, die schützt: Basisrentenverträge erfüllen die Merkmale für den Pfändungsschutz nach § 851c ZPO (insgesamt bis 340.000 €).
Eine Rürup-Rente (Basisrente) kannst du nicht kündigen und dir auszahlen lassen: Das Einkommensteuergesetz verlangt, dass die Ansprüche „nicht kapitalisierbar“ sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG), und das Kündigungsrecht mit Rückkaufswert gilt für zertifizierte Basisrentenverträge nicht (§ 168 Abs. 3 VVG). Möglich sind je nach Vertrag: Beiträge senken oder pausieren, den Vertrag beitragsfrei stellen oder das Guthaben steuerfrei auf einen anderen Basisrentenvertrag übertragen (§ 3 Nr. 55d EStG). Eine Abfindung gibt es nur für eine Kleinbetragsrente zu Rentenbeginn (Stand: Oktober 2026).
Das kennen viele Selbstständige: Ein schwaches Jahr, eine größere Investition oder einfach Zweifel am Vertrag – und plötzlich steht die Frage im Raum, ob die Rürup-Rente noch passt. Wichtig zu wissen: Die strengen Regeln sind kein Fehler deines Vertrags, sondern der Preis für den Steuervorteil. Beiträge zur Basisrente sind 2026 bis 30.826 € (Ledige) als Sonderausgaben abziehbar. Im Gegenzug soll das Geld wirklich fürs Alter da sein. Dieser Ratgeber erklärt allgemein, was möglich ist. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Warum du eine Rürup-Rente nicht kündigen und auszahlen lassen kannst
Zwei Gesetze greifen ineinander. Das Einkommensteuergesetz legt fest, welche Verträge als Basisrente gefördert werden. Laut § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dürfen die Ansprüche „nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar“ sein. Neben der monatlichen Rente darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen (Satz 5). Die Rente fließt frühestens ab 62 als lebenslange Leibrente.
Das Versicherungsvertragsgesetz zieht nach: Normalerweise kannst du eine Lebens- oder Rentenversicherung jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode kündigen und bekommst den Rückkaufswert (§§ 168, 169 VVG). Für einen zertifizierten Basisrentenvertrag, bei dem die Verwertung nach dem Einkommensteuergesetz ausgeschlossen ist, gilt dieses Kündigungsrecht aber ausdrücklich nicht (§ 168 Abs. 3 Nr. 1 VVG). Eine „Kündigung“ führt deshalb nicht zu einer Auszahlung. Was du stattdessen tun kannst, zeigt die Übersicht.
Rürup-Rente kündigen: Deine Möglichkeiten im Überblick
| Weg | Was passiert | Rechtsgrundlage / Voraussetzung |
|---|---|---|
| Kündigen und auszahlen lassen | nicht möglich | § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, § 168 Abs. 3 Nr. 1 VVG |
| Beiträge senken oder pausieren | Vertrag läuft weiter, Rente sinkt entsprechend | nach deinen Vertragsbedingungen |
| Beitragsfrei stellen | keine neuen Beiträge, Rente aus dem bisherigen Guthaben | § 165 VVG, wenn die vereinbarte Mindestleistung erreicht ist |
| Anbieter wechseln | Guthaben geht direkt in einen neuen Basisrentenvertrag | § 3 Nr. 55d EStG, nur wenn dein Vertrag die Übertragung zulässt |
| Kleinbetragsrente abfinden | Einmalzahlung statt Minirente zu Rentenbeginn | § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V. m. § 93 Abs. 3 EStG, vertraglich vereinbart |
| Bis zu zwölf Monatsrenten bündeln | Auszahlung in größeren Abständen | § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, vertraglich vereinbart |
Rürup beitragsfrei stellen: So funktioniert es
Die Beitragsfreistellung ist der häufigste Weg, wenn du dauerhaft nicht mehr einzahlen willst oder kannst. Bei Versicherungsverträgen darfst du jederzeit verlangen, dass dein Vertrag zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt wird (§ 165 Abs. 1 VVG). Voraussetzung ist, dass die vertraglich vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Die beitragsfreie Leistung muss im Vertrag für jedes Versicherungsjahr angegeben sein (§ 165 Abs. 2 VVG) – ein Blick in deine Unterlagen zeigt also, was dich erwartet.
Was du wissen solltest, bevor du den Antrag stellst:
- Die Rente sinkt: Es wird nur noch das bisher angesparte Guthaben verrentet. Wie stark die Rente sinkt, steht in der aktuellen Standmitteilung oder in einer Hochrechnung deines Anbieters.
- Kosten laufen weiter: Verwaltungskosten und bei fondsgebundenen Verträgen die Fondskosten fallen in der Regel auch ohne neue Beiträge an. Ab 2027 müssen Basisrentenanbieter die tatsächlichen Kosten jährlich ausweisen (BGBl. 2026 I Nr. 156).
- Zusatzbausteine prüfen: Ist zum Beispiel eine Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenabsicherung eingeschlossen, kann sie bei der Freistellung entfallen oder sich ändern. Lies die Bedingungen genau.
- Später wieder einzahlen: Ob du Beiträge wieder aufnehmen kannst und zu welchen Bedingungen, regelt dein Vertrag. Frag das vor der Freistellung schriftlich ab.
Brauchst du nur vorübergehend Luft, kann eine Beitragspause oder eine niedrigere Rate die mildere Lösung sein. Ein gesetzliches Recht darauf gibt es nicht; ob und wie lange das geht, steht in deinen Vertragsbedingungen. Frag bei deinem Anbieter nach.
Rürup-Anbieter wechseln: Übertragung auf einen neuen Basisrentenvertrag
Wenn dich vor allem die Kosten oder die Anlage stören, kommt eine Übertragung infrage. Steuerlich ist der Weg klar geregelt: Steuerfrei sind Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen zertifizierten Vertrag auf deinen Namen (§ 3 Nr. 55d EStG). Das Geld darf also nicht über dein Konto laufen, sondern muss direkt von Anbieter zu Anbieter fließen.
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf den Wechsel haben wir für die Basisrente nicht gefunden. Anbieterunterlagen beschreiben die Übertragung als möglich, „sofern es der Vertrag zulässt“ – so etwa die Steuerinformation für Basisrenten der Alte Leipziger (Stand 01.2026). Prüfe deshalb zuerst deine Vertragsbedingungen.
Bedingungen lesen
Erlaubt dein Vertrag die Übertragung? Welche Abzüge oder Kosten fallen an?
Übertragungswert erfragen
Lass dir schriftlich bestätigen, welcher Betrag übertragen würde und welche Garantien dabei wegfallen.
Neuen Vertrag vergleichen
Effektivkosten, Rentenfaktor, Garantien und Anlage nebeneinanderlegen – nicht nur die Fondsauswahl.
Direkt übertragen lassen
Den Wechsel von Anbieter zu Anbieter abwickeln lassen, ohne Auszahlung an dich.
Ältere Verträge können Garantien oder Rentenfaktoren enthalten, die ein neuer Vertrag nicht mehr bietet. Ein Wechsel lohnt sich deshalb nur, wenn der neue Vertrag unter dem Strich besser zu dir passt – das zeigt nur ein schriftlicher Vergleich der zugesagten Werte. Worauf es bei fondsgebundenen Verträgen ankommt, erklärt der Ratgeber ETF-Basisrente: Kriterien und Kosten.
Kleinbetragsrente: die einzige Abfindung
Eine Ausnahme vom Kapitalisierungsverbot gibt es für sehr kleine Renten. Anbieter und Versicherte können vereinbaren, dass eine Kleinbetragsrente abgefunden wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG). Was als Kleinbetragsrente gilt, regelt § 93 Abs. 3 EStG: eine Monatsrente, die 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Mit der Bezugsgröße 2026 von 3.955 € sind das rechnerisch 59,33 € im Monat; mit der Bezugsgröße 2027 von 4.130 € (Kabinettsbeschluss, Bundesrat ausstehend) wären es 61,95 €. Ältere Anbieterunterlagen nennen noch eine Grenze von 1 % – maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext.
Zwei Punkte schränken die Abfindung ein: Alle Basisrentenverträge, die du beim selben Anbieter hast, werden zusammengerechnet (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Und die Abfindung ist eine Vereinbarung, kein Recht – sie erfolgt zu Beginn der Auszahlungsphase, nicht vorher. Wie die Abfindung versteuert wird, klärt deine Steuerberatung.
Pfändungsschutz: Warum die fehlende Kündbarkeit auch schützt
Was dich heute stört, kann im Ernstfall wertvoll sein. Weil eine Basisrente lebenslang, frühestens ab 62, ohne Verfügungsrecht, ohne Kapitalleistung und nur mit Hinterbliebenen als Begünstigten gezahlt wird, erfüllt sie die Merkmale, die § 851c Abs. 1 ZPO für den Pfändungsschutz verlangt. Angesparte Beträge sind dann bis zu 6.000 € pro Jahr (18 bis 27 Jahre) bzw. 7.000 € pro Jahr (28 bis 67 Jahre) und insgesamt bis 340.000 € unpfändbar; die Grenzen werden erstmals zum 01.07.2027 angepasst. Das Versicherungsvertragsgesetz verweist für den Kündigungsausschluss ebenfalls auf diesen Schutz (§ 168 Abs. 3 Nr. 2 VVG).
Für Selbstständige mit unternehmerischem Risiko ist das ein echtes Argument, den Vertrag nicht vorschnell aufzugeben – etwa durch eine Beitragsfreistellung mit dem Ziel, das Geld anders anzulegen. Ein freies ETF-Depot ist zum Beispiel nicht auf diese Weise geschützt. Ob dein Vertrag im Einzelfall geschützt ist, kann nur eine Rechts- oder Schuldnerberatung verbindlich klären.
Entscheidungsweg: Welche Option passt zu deiner Situation?
Kurzer Engpass
Ein schwaches Quartal oder eine Investition? Prüfe eine Beitragspause oder eine niedrigere Rate. Der Vertrag bleibt intakt, du kannst später wieder hochgehen.
Dauerhaft weniger Spielraum
Dann ist die Beitragsfreistellung der saubere Weg. Plane, wie du stattdessen vorsorgst – etwa freiwillig in der gesetzlichen Rente oder mit dem Altersvorsorgedepot ab 2027.
Vertrag zu teuer
Kosten und Rentenfaktor mit einem neuen Angebot vergleichen. Ist der Unterschied deutlich, prüfe die Übertragung nach § 3 Nr. 55d EStG.
Geld wird sofort gebraucht
Aus der Basisrente ist das nicht möglich. Plane Rücklagen künftig außerhalb der Basisrente – sie ist ein reiner Rentenbaustein.
Bevor du dich entscheidest, lohnt eine nüchterne Bestandsaufnahme: aktuelle Standmitteilung, Vertragsbedingungen zu Pause, Freistellung und Übertragung, eingeschlossene Zusatzbausteine und deine steuerliche Lage. Ob sich die Basisrente für dich grundsätzlich rechnet, zeigt der Ratgeber Lohnt sich die Rürup-Rente?; wie viel Steuern die Beiträge sparen, rechnet der Basisrente-Steuerrechner nach.
Rürup-Rente im Vergleich: Wie flexibel sind andere Vorsorgewege?
| Vorsorgeweg | Vorzeitig an das Geld? | Steuerförderung der Beiträge |
|---|---|---|
| Basisrente (Rürup) | nein, nur Rente ab 62; Abfindung nur als Kleinbetragsrente | Sonderausgaben bis 30.826 € (2026, Ledige) |
| Private Rentenversicherung | ja, Kündigung mit Rückkaufswert (§§ 168, 169 VVG) | keine Abzugsfähigkeit der Beiträge |
| Altersvorsorgedepot (ab 2027) | grundsätzlich nicht vor 65; bei schädlicher Verwendung Rückzahlung der Förderung (§ 93 Abs. 1 EStG) | Zulagen und Sonderausgabenabzug bis 1.800 € |
| Freies ETF-Depot | ja, jederzeit verkaufbar | keine |
Die Unflexibilität der Basisrente ist also bewusst gewollt. Wer mehr Zugriff braucht, kombiniert oft mehrere Bausteine. Einen Überblick über alle Wege gibt der Ratgeber Altersvorsorge für Selbstständige; die Grundlagen der Rürup-Rente erklärt die Seite Basisrente für Selbstständige.
Basisrente und geplante RentenpflichtOb eine Basisrente bei einer künftigen Altersvorsorgepflicht anerkannt würde, ist offen (Stand: 12.10.2026). Nach dem Vorschlag der Alterssicherungskommission sollen Neugründer kein Opt-out bekommen. Wir können keine Befreiung von einer künftigen Pflicht zusagen – auch nicht über einen bestehenden oder neuen Vertrag.
Häufige Fragen
Kann ich meine Rürup-Rente kündigen und mir auszahlen lassen?
Nein. Ansprüche aus einer Basisrente dürfen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht kapitalisierbar sein, und für zertifizierte Basisrentenverträge gilt das Kündigungsrecht mit Rückkaufswert nicht (§ 168 Abs. 3 VVG). Das Geld bleibt bis zum Rentenbeginn im Vertrag. Möglich sind je nach Vertrag eine Beitragspause, eine Beitragsfreistellung oder eine Übertragung zu einem anderen Anbieter.
Was passiert, wenn ich meine Rürup-Rente beitragsfrei stelle?
Der Vertrag läuft ohne weitere Beiträge weiter. Aus dem bisherigen Guthaben wird später eine entsprechend kleinere lebenslange Rente gezahlt. Bei Versicherungsverträgen kannst du die Beitragsfreistellung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode verlangen, wenn die vereinbarte Mindestleistung erreicht ist (§ 165 VVG). Verwaltungs- und bei Fondspolicen Fondskosten laufen in der Regel weiter.
Kann ich mit meiner Rürup-Rente den Anbieter wechseln?
Ja, wenn dein Vertrag eine Übertragung zulässt. Das Guthaben muss direkt auf einen anderen zertifizierten Basisrentenvertrag auf deinen Namen übertragen werden; dann ist der Vorgang steuerfrei (§ 3 Nr. 55d EStG). Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf den Wechsel haben wir für die Basisrente nicht gefunden – prüfe deine Vertragsbedingungen und vergleiche Kosten und Rentenfaktoren vorher schriftlich.
Was passiert mit der Rürup-Rente im Todesfall?
Die Ansprüche sind nicht vererblich. Abgesichert werden können nur der Ehepartner und Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht – über eine vereinbarte Hinterbliebenenrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Ohne solche Vereinbarung bekommen Erben nichts.
Ist die Rürup-Rente bei Insolvenz oder Pfändung geschützt?
Basisrenten erfüllen die Merkmale des § 851c ZPO: lebenslange Rente, nicht vor 60, keine Verfügung, keine Kapitalleistung, nur Hinterbliebene als Begünstigte. Angesparte Beträge sind dann bis zu 6.000 € (18 bis 27 Jahre) bzw. 7.000 € (28 bis 67 Jahre) pro Jahr und insgesamt bis 340.000 € unpfändbar. Ob dein Vertrag im Ernstfall geschützt ist, klärt verbindlich eine Rechts- oder Schuldnerberatung.
Ab welcher Rentenhöhe kann ich mir die Rürup-Rente als Einmalbetrag auszahlen lassen?
Nur wenn die Rente zu Beginn der Auszahlung eine Kleinbetragsrente ist: Nach § 93 Abs. 3 EStG in der aktuellen Fassung darf sie 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen – 2026 rechnerisch 59,33 € im Monat. Alle Basisrentenverträge beim selben Anbieter werden zusammengerechnet. Die Abfindung muss vertraglich vereinbart sein; zur Steuer berät dich deine Steuerberatung.
Quellen
- § 10 EStG – Sonderausgaben (Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 bis 5) – abgerufen 12.10.2026
- § 93 EStG – Schädliche Verwendung, Kleinbetragsrente (Abs. 3) – abgerufen 12.10.2026
- § 3 Nr. 55d EStG – steuerfreie Übertragung zwischen Basisrentenverträgen – abgerufen 12.10.2026
- § 168 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers
- § 165 VVG – Prämienfreie Versicherung
- § 169 VVG – Rückkaufswert
- § 851c ZPO – Pfändungsschutz bei Altersrenten
- Alte Leipziger Lebensversicherung a.G.: Steuerinformation für Basisrenten (pm 2603) – Stand 01.2026, Beispiel einer Anbieterunterlage
- Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 156 – Kostenausweis Basisrente ab 2027
- Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung (Bezugsgröße 2026) – abgerufen 12.10.2026
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu Altersvorsorge für Selbstständige (Stand: 12. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Stand der Gesetzgebung: Eine Altersvorsorgepflicht für Selbstständige ist nicht beschlossen; wir können keine Befreiung von einer künftigen Pflicht garantieren. Steuerliche Hinweise sind allgemeiner Natur und ersetzen keine Steuerberatung. Herausgeber: Rentenpflicht-Check.de. Rentenpflicht-Check.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.